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In aller Regel hat der Beamte die gegen ihn bestehenden Schadensersatzansprüche seines Dienstherrn zu erfüllen. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung der Frage, ob er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht unter Heranziehung des Haushaltsrechts auf eine Forderung gegen seinen Beamten ganz oder teilweise verzichtet, grundsätzlich auch in Härtefällen ein Ermessen zu. Eine auch nur teilweise Abstandnahme von der Verfolgung begründeter Forderungen kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Ein Anspruch des Beamten hierauf muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, die durch das Vorliegen eines besonders gestalteten Einzelschicksals in seiner Person geprägt sind mit der Folge, dass er durch eine Belastung mit den Forderungen seines Dienstherrn in ungewöhnlich schwerer Weise getroffen würde.
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