AG Frankfurt am Main v. 19.11.1996:
Umrüstungskosten für eine Anhängerkupplung können auch fiktiv abgerechnet werden; es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte an dem Nachfolgefahrzeug für das totalbeschädigte Kfz. überhaupt wieder eine Anhängerkupplung hat anbringen lassen oder nicht.