Das Verkehrslexikon

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Beratungshilfe

Beratungshilfe




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   Einleitung

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Allgemeines

Versagung wegen Mutwilligkeit




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Einleitung:


Ist eine Partei nicht in der Lage, berechtigt erscheinende Ansprüche im Wege vorprozessualer Maßnahmen effektiv zu verfolgen, insbesondere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie finanziell dazu nicht in der Lage ist, dann können ihr die notwendigen außergerichttlichen Kosten im Weg der vom Staat gewährten - der Prozesskostenhilfe vergleichbaren - Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz gewährt werden.


Erkennt der Anwalt bei einem Erstgespräch, dass ein potentieller Mandant prozesskostenhilfebedürftig ist, muss er ihn auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinweisen; ein schuldhaft unterbliebener Hinweis führt zu einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Mandanten, den er dem Gebührenanspruch des Anwalts für dessen vorgerichtliche Tätigkeit entgegensetzen kann.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwalt im Verkehrsrecht

Prozesskostenhilfe

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Aufklärungspflicht des Anwalts bezüglich zu erwartender Kosten

Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

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Allgemeines:


OLG Celle v. 17.07.2009:
Eine prozesskostenhilfebedürftige Partei kann dem Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts für sein Tätigwerden vor Einleitung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn er sie nicht auf die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen hat.

BGH v. 24.02.2011:
Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der von ihm bezahlten gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können.

AG Halle (Saale) v. 30.03.2012:
Vom Rechtssuchenden sind zumutbare Eigenbemühungen zu erwarten, bevor Beratungshilfe beansprucht werden kann. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Anwaltliche Hilfe ist erst erforderlich, wenn eine Beratung und ggf. Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben. Etwas anderes ergibt sich aber, wenn der Antragsteller bei dem Unfall verletzt wurde. Welche Ansprüche sich hieraus ergeben, ist für einen juristischen Laien durch zumutbare Eigenbemühungen nicht mehr zu klären. Ein juristischer Laie kann nicht beurteilen, ob und wenn ja in welcher Höhe ihm ein Schmerzensgeldanspruch zusteht. Ebensowenig kann ein juristischer Laie beurteilen, ob und wenn ja in welcher Höhe ihm aus der Körperverletzung weitere Schadensersatzansprüche (beispielsweise wegen Kosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, wie etwa Zuzahlungen zu Medikamenten etc.) zustehen.

VerfGH Sachsen v. 24.11.2016:
Der Gleichheitssatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diese im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze gewährleisten auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben, hat der Gesetzgeber mit dem Beratungshilfegesetz grundsätzlich Genüge getan.

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Versagung wegen Mutwilligkeit:


AG Weißenfels v. 26.07.2012:
Ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe wegen eines Verwarnungsgeldes von 20,00 € ist zurückzuweisen, weil die Wahrnehmung der Rechte mutwillig ist, da ein verständiger Selbstzahler wegen des Missverhältnisses zwischen dem Wert der Angelegenheit und den Kosten der anwaltlichen Beratung auf die Konsultation eines Rechtsanwalts verzichtet hätte.

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