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den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, mit einem funkgesteuerten Fluggerät (Flugdrohne) das Grundstück des Klägers ..., gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet, zu überfliegen, und es zu unterlassen, Aufnahmen vom Grundstück oder von den auf dem Grundstück ... befindlichen Personen zu fertigen;
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 461,13 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.1.2014) zu zahlen.
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