Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Hamburg

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Hamburg




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgericht

Sttrafgerichte


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Einleitung:


Verwaltungsgerichtliche Spruchkörper im Bundesland Hamburg sind das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg).

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


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Oberverwaltungsgericht:

OVG Hamburg v. 13.11.2006:
Mit der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, ist die Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auf eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht vereinbar. Ihren Inhaber auf einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu verweisen, würde bedeuten, dass in Deutschland überprüft wird, ob die ausländische EU-Fahrerlaubnisbehörde die Ausstellungsbedingungen für den Führerschein beachtet hat. Nach dem Anerkennungsgrundsatz muss die Verwaltung jedes Mitgliedstaates eine Verwaltungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anerkennen, als hätte sie selbst diesen Verwaltungsakt erlassen.

OVG Hamburg v. 22.11.2006::
Die Aberkennung des Rechts, von der nach dem Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, darf wegen des Anwendungsvorrangs der Vorschriften in Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV auf Grund von Tatsachen erfolgen, die bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat vorlagen. Das Gemeinschaftsrecht sperrt insoweit den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, wonach in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll.

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Verwaltungsgericht:

VG Hamburg v. 31.07.2006:
Weder die Führerscheinrichtlinie, noch die EuGH-Rechtsprechung verbieten es einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde, einem als ungeeignet erkannten Kraftfahrer das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu untersagen. Wer durchgängig in Deutschland seinen Wohnsitz hatte, kann sich nicht auf die EuGH-Rechtsprechung berufen, weil dies rechtsmissbräuchlich wäre.

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Strafgerichte:

OLG Hamburg v. 29.09.2011:
§ 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Berechtigte zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat. Die jetzt maßgebliche 3 Führerscheinrichtlinie gebietet keine einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie (Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2010, 2818; gegen OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2010, 2825).

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