Das Verkehrslexikon
Cannabis-Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern
Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Mecklenburg-Vorpommern
Für dieses Bundesland sind zuständig die Verwaltungsgerichte Schwerin und Greifswald und das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG Greifswald).
Gliederung:
Oberverwaltungsgericht:
OVG Greifswald v. vom 14.12.2006:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf Zweifel an der Eignung eines Führerscheininhabers unter dem Aspekt des Drogenkonsums annehmen, wenn bei diesem anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung eine selbstgezogene Cannabispflanze sowie zusätzlich ca. 20 g Marihuana vorgefunden werden und er selbst einräumt, "regelmäßig am Wochenende einen Joint zu rauchen"; derartige Aufklärungsmaßnahmen durch Anordnung der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) dienen dem Ziel der Abgrenzung eines bloß gelegentlichen vom regelmäßigen Konsum.
OVG Greifswald v. 19.12.2006:
Derzeit ist davon auszugehen, dass eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich erscheint..
OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen.
OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Nach Nr. 9.2.2 dieser Anlage hat der gelegentliche Konsum von Cannabis keine Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen. Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es jedenfalls, bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert im Hinblick auf die Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen.
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Verwaltungsgerichte:
VG Greifswald:
VG Greifswald v. 08.01.2003:
Ein gelegentlicher Haschischgebrauch schließt die Kraftfahreignung aus, wenn der Betroffene gleichzeitig Alkohol konsumiert. Bei einer solchen Sachlage ist die Fahrerlaubnisbehörde abweichend von § 14 FeV nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung über die Erteilung oder die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
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VG Schwerin:
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VG Schwerin v. 12.10.2015:
Eine festgestellte THC Konzentration von mind. 1,0 ng/ml im Blutserum beim Führen eines Kraftfahrzeuges führen jedenfalls bei Hinzutreten drogentypischer Auffälligkeiten zur Annahme fehlenden Trennungsvermögens i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.
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