Das Verkehrslexikon

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Cannabis-Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt

Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Sachsen-Anhalt


In Sachsen-Anhalt wird die Verwaltungsrechtsprechung von den Verwaltungsgerichten Dessau, Halle und Magdeburg sowie dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) wahrgenommen.




Gliederung:


- Oberverwaltungsgericht
- Verwaltungsgerichte




Oberverwaltungsgericht:


OVG Magdeburg v. 18.07.2006:
Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.

OVG Magdeburg v. 18.07.2006:
Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.

OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Ist nach den auch durch Polizeibeamte protokollierten eigenen Äußerungen des Betroffenen von nicht nur einmaligem, sondern gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen und ist durch Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss (aktives THC 2,3 mg/nl) von fehlendem Trennvermögen auszugehen, ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtmäßig.

OVG Magdeburg v. 14.06.2013:
Behauptet der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem diese wegen Drogenkonsums nach § 11 Abs. 7 FeV entzogen werden soll, der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber hinreichend substantiiert seine langfristig bestehende Drogenabstinenz, ist es dieser spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz nicht mehr möglich, die Annahme fortbestehender Fahruntauglichkeit ohne weitere Ermittlungen allein auf die Drogenfahrt zu stützen (verfahrensrechtliche Einjahresfrist).

^ OVG Magdeburg v. 05.07.2018:

1. Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum fehlt es dem mittels Kraftfahrzeug am Straßenverkehr Teilnehmenden am Trennungsvermögen.

2. Bei einem THC-COOH-Gehalt von 75 ng/ml Blutserum kann bei entsprechendem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden.

3. Zum Sachvortrag gehört bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Dazu gehört die Erläuterung, welche äußeren Umstände den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was den Betreffenden nach diesem Konsum dazu bewegt hat, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Cannabisrausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen.


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Verwaltungsgerichte:


VG Dessau:

VG Dessau v. 02.10.2006:
Der Besitz kleiner Mengen Haschisch und Marihuana (15,2 und 6 g) berechtigt auch dann nicht zur Anordnung einer MPU, wenn der Betroffene gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt.

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