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Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen

Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Da die Polizeibeamten, wenn sie zu einem Unfall gerufen werden, regelmäßig auch Spuren, sonstige Beweismittel und Äußerungen von Beteiligten sichern, die für die spätere Aufklärung des Versicherungsfalls von Bedeutung werden können, besteht in bestimmten Fällen (Entwendungs-, Brand- und Wildschaden) nach den AKB die Verpflichtung, ein Schadensereignis unmittelbar der Polizei zu melden.

Die Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die nach einer geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer nur dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sie weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung Einfluss hatte.


Auch Mietwagenunternehmer, die ja rechtlich verpflichtet sind, dem Mieter eine mit hoher Selbstbeteiligung verbundene Freistellung von voller Schadenshaftung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung zu bieten, vereinbaren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig, dass der Mieter bei einem Unfallschaden oder sonstigem Verlust des Fahrzeugs die Polizei benachrichtigen muss.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Haftung des Mieters für Vertragsverletzungen und Schäden

Wildschäden




KG Berlin v. 13.06.2006:
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist in der Lage, eine Klausel in den Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung, wonach ein Wildschaden über 300 DM der Polizei anzuzeigen ist, dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken) bezieht.

BGH v. 02.12.2009:
Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begründung einer Aufklärungspflicht entsprechend derjenigen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern.

LG Hamburg v. 05.03.2010:
Eine Klausel in einem Fahrzeugmietvertrag, die bestimmt, dass ein wirksamer Versicherungsschutz im Falle eines Unfalles nur dann gegeben ist, wenn die Polizei hinzugezogen wird, benachteiligt den Fahrzeugmieter seit der Änderung des VVG in unangemessener Weise und ist deshalb - jedenfalls unter der Geltung des neuen VVG - unwirksam.

BGH v. 11.10.2011:
Ist in einem gewerblichen KFZ-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG). Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.



BGH v. 14.03.2012:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung uneingeschränkt entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, verstößt, ist nach § 307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden.

BGH v. 24.10.2012:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, ist nach § 307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2012, XII ZR 44/10, NJW 2012, 2501).

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