Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.
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1. |
Der Beklagte zahlt an die Klägerin ohne Anerkennung einer darüber hinausgehenden Rechtspflicht zur Abgeltung sämtlicher in diesem Rechtsstreit geltend gemachter eventueller Ansprüche 3.600,00 €. Damit sind sämtliche eventuellen Ansprüche - seien sie vorhersehbar oder nicht - der Klägerin gegen den Beklagten oder weiteres Personal des Klinikums Itzehoe sowie gegen das Klinikum Itzehoe erledigt.
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2. |
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 78 % und der Beklagte zu 22 %. Diese Regelung gilt auch für die Kosten des Vergleichs."
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"Der Vergleichstext ist uns soeben vorgespielt worden. Er wird genehmigt und es wird hiermit die Zustimmung nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt."
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