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Anwaltskostenersatz für den Schriftverkehr mit der Kaskoversicherung?

Anwaltskostenersatz für den Schriftverkehr mit der Kaskoversicherung?




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Anwaltskosten allgemein

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltskosten

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz

KG Berlin v. 04.06.1973:
Die Ersatzpflicht des Schädigers nach einem schuldhaften Unfall ist auch für die Kosten zu bejahen, die dem Geschädigten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer erwachsen sind.

OLG Karlsruhe v. 22.12.1989:
Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, wenn der beauftragte Rechtsanwalt keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger, sondern Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Kaskoversicherer durchsetzen soll




BGH v. 18.01.2005:
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.

AG Limburg v. 20.02.2006:
Die Regulierung des Kaskoschadens ist neben der Regulierung des Haftpflichtschadens eine eigene gebühren-rechtliche Angelegenheit, die für den Anwalt eine gesonderte Vergütung auslöst. Der Haftpflichtversicherer muss diese zusätzlichen Kosten neben den Kosten "der Haftpflichtschadensregulierung auch im Rahmen seiner Eintrittspflicht ersetzen, wenn er den Geschädigten nach § 158c VVG auf die vorrangige Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers verweist.

OLG Schleswig v. 02.04.2009:
Die Kosten der Geltendmachung von Schäden beim eigenen Versicherer sind ein vom Schädiger zu ersetzender Schaden, da zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadenereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen, wobei allerdings zu ersetzen sind nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Soweit es aus Sicht des Geschädigten erforderlich ist, anwaltliche Hilfe auch für die Geltendmachung von Schäden gegenüber dem eigenen Versicherer in Anspruch zu nehmen, gilt dies auch für diese Kosten. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

LG Wuppertal v. 07.04.2010:
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Teil der Schadensabwicklung ist dabei auch die Entscheidung, den Schadensfall dem eigenen Versicherer zu melden, wobei es sich gebührenrechtlich um eine andere Angelegenheit i.S.d. RVG handelt als die Inanspruchnahme des Unfallgegners. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer.

OLG Celle v. 03.02.2011:
Vorgerichtlich beim Geschädigten angefallene Anwaltskosten nehmen am Quotenvorrecht nicht teil, wenn sie nur durch Inanspruchnahme des Unfallgegners und nicht der Kaskoversicherung entstanden sind.

OLG Oldenburg v. 06.09.2011:
Die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme der Kaskoversicherung des Unfallgeschädigten sind als erstattungsfähigen Schaden entsprechend der Haftungsquote zu berücksichtigen. Dabei ist der Geschäftswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger nämlich grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt war. Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden.

BGH v. 08.05.2012:
Macht der Unfallgeschädigte seine Haftpflichtansprüche zunächst selbst gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend und handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall, dann war es auch zumutbar, dass er auch seine Ansprüche aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag zunächst selbst gegenüber der Kaskoversicherung geltend macht, so dass die tatrichterliche Abweisung seines Anspruchs auf Ersatz der entsprechenden Anwaltskosten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.



BGH v. 11.07.2017:

   Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (Fortführung von Senat, Urteile vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04; 10. Januar 2006, VI ZR 43/05 und 8. Mai 2012, VI ZR 196/11).

   Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts - für sich genommen - nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten.

   Im Falle einer quotenmäßigen Haftung des Schädigers sind diesem Rechtsverfolgungskosten, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte seinen Kaskoversicherer nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadensteil in Anspruch nimmt, nicht zuzurechnen.


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