Das Verkehrslexikon

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Erneute Anhörung von Sachverständigen in der Rechtsmittelinstanz

Erneute Anhörung von Sachverständigen in der Rechtsmittelinstanz






Gliederung:





Allgemeines:

  • Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

  • Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

  • Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

  • BGH v. 08.06.1993:
    Das Berufungsgericht muss einen Sachverständigen jedenfalls dann selbst anhören, wenn es der Beurteilung medizinischer Vorgänge eine vom Sachverständigen abweichende Auffassung zugrundelegen und seine Ausführungen anders als das Landgericht würdigen will.

  • BGH v. 24.03.2010:
    Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. - Beim Sachverständigenbeweis bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht dann, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.

  • OLG Hamm v. 26.03.2013:
    Die Anordnung einer erneuten sachverständigen Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Feststellung einer durch den Geschädigten erlittenen Gefügestörung als Folge eines Verkehrsunfalls ist abzulehnen, wenn der gerichtliche Sachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinen Zusammenhang zwischen einer Gefügestörung und dem Unfallereignis feststellen konnte.

  • BGH v. 23.08.2016:
    Beim Sachverständigenbeweis bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht dann, wenn das Berufungsgericht Erläuterungen eines Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteile vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380, unter II 2 a; vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84, NJW 1986, 1540 unter II 2).

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