- Nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Zum Zwecke der Abklärung, ob ein Alkoholmissbrauch besteht, schreibt § 13 Nr. 2 FeV demgegenüber ausdrücklich die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, das gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht von einem Arzt im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV, sondern von einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu fertigen ist. Die Frage nach einem etwaigen Alkoholmissbrauch wird daher über eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgeklärt. Verlangt die Behörde statt der angezeigten MPU eine ärztliche Begutachtung so ist dies fehlerhaft und kann nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
- Werden bei der Durchsuchung einer Wohnung Haschisch, Heroin und Marihuana sichergestellt, ist damit kein Konsumnachweis erbracht. Die Fahrerlaubnisverordnung stellt auf die Einnahme von Betäubungsmitteln und nicht auf den bloßen Besitz ab. Allein aus der Tatsache, dass beim Kläger derartige Substanzen vorgefunden wurden, folgt aber ohne weitere gutachterliche Feststellungen nicht ohne weiteres, dass der Kläger selbst die Stoffe konsumiert hat. Auch wenn bezüglich des aufgefundenen Heroins eine gebrauchte Spritze mit Anhaftungen sichergestellt worden ist, so steht dadurch noch nicht fest, dass der Kläger der Konsument der Droge gewesen ist.
den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2008 mit dem Aktenzeichen ... aufzuheben und dem Kläger den beantragten Ersatzführerschein nach Verlust des Führerscheins mit der Nr. ... auszufertigen.Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht gerechtfertigt sei. Durch das ärztliche Gutachten vom 6. Juli 2007 seien sämtliche Eignungszweifel ausgeräumt worden. Daher könnten Tatsachen aus dem Jahr 2004 und 2005 nicht mehr berücksichtigt werden. Der Kläger weise die Behauptung, in sein früheres Verhaltensmuster zurückgefallen zu sein, zurück. Vom 17. September 2007 bis 6. Dezember 2007 sei eine Alkoholabstinenz durch tägliche Kontrollen gesichert. Allein die Wahrnehmung von Alkoholgeruch könne die nochmalige Forderung nach Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht begründen. Außerdem falle es dem Kläger als Empfänger von Arbeitslosengeld II schwer, die Kosten für ein erneutes Gutachten aufzubringen.
die Klage abzuweisen.Die Alkoholüberwachung durch das Wiedereingliederungszentrum umfasse nur den Zeitraum vom 17. September bis 6. Dezember 2007. Der Kläger konsumiere nach seinen in dem ärztlichen Gutachten vom 6. Juli 2007 wiedergegebenen Äußerungen am Wochenende maximal zwei bis fünf Halbe Bier am Tag. Das lasse sich mit den Aufzeichnungen nicht in Einklang bringen. Die Forderung nach Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei daher gerechtfertigt.
"Betreibt der Untersuchte Alkoholmissbrauch und kann er, sofern dies zu bejahen ist, ein Kraftfahrzeug der oben genannten Klassen sicher führen? Ist insbesondere zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?"Nach Auffassung der Behörde ist damit zu klären, ob Alkoholmissbrauch nahe liegt, ob also nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden.