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Amtsgericht Rendsburg Urteil vom 18.11.2002 - 11 C 599/02 - Kein Ersatz von fiktiven Umbaukosten
AG Rendsburg v. 18.11.2002: Kein Ersatz von fiktiven Umbaukosten
Das Amtsgericht Rendsburg (Urteil vom 18.11.2002 - 11 C 599/02) hat entschieden:
Fiktive Umbaukosten (hier: Umbau eines Holzlenkrades) sind ebenso wenig erstattungsfähig wie fiktive Verbringungskosten zum Lackierer. Fallen die Umbaukosten während des Schadensersatzprozesses infolge Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs konkret an, sind dem Geschädigten nach sofortigem Anerkenntnis der Umbaukosten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Siehe auch Umbaukosten / Umrüstungskosten / Umlackierung und Schadenspositionen
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (die Beklagte hat auf telefonische Anfrage des zuständigen Richters vom 14.11.2002 fernmündlich erklärt, dass sie sich der zu erwartenden Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers anschließen werde), hat das Gericht gem. § 91 a ZPO nur noch über die Frage zu entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Diese Entscheidung muss zu Lasten des Klägers ausfallen.
Der Kläger hatte mit der Klage ursprünglich die Umbaukosten für ein Holzlenkrad auf fiktiver Basis geltend gemacht. Das erledigende Ereignis liegt darin, dass die Beklagte die Umbaukosten von 100,00 Euro an den Kläger erstattet hat, nachdem dieser nachgewiesen hatte, dass er sich ein Ersatzfahrzeug zugelegt hatte.
Das Gericht hätte die Umbaukosten auf fiktiver Basis nicht zugesprochen. Ähnlich wie bei den nur fiktiv anfallenden Verbringungskosten zum Lackierer, die vom erkennenden Gericht nur dann als erstattungsfähig angesehen werden, wenn die Reparatur inklusive Lackierung tatsächlich durchgeführt wird (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 249 Rn. 8) würde es die fiktiven Umbaukosten nicht für erstattungsfähig gehalten haben. Insoweit entsteht nämlich kein Schaden, auch kein fiktiver Schaden. Wenn der Kläger damit argumentiert, dass ihm jedenfalls die Ausbaukosten hinsichtlich des Holzlenkrades zu erstatten sind, hätte er die Kosten des Ausbaus konkret nachweisen können, falls ein solcher Ausbau tatsächlich erfolgt wäre. Die Klage wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung unbegründet gewesen. Nachdem der Kläger sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, sind die Umbaukosten konkret angefallen. Die Beklagte hat die Kosten unverzüglich anerkannt und an den Kläger gezahlt. Dem Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits von der Hand zu halten, da sie zur Klagerhebung keine Veranlassung gegeben hat und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nach Umstellung von fiktiver auf konkrete Schadensabrechnung sofort anerkannt hat (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Es entspricht daher der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.