1. |
Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Bescheid vom 15. Oktober 2015 und der sich darauf beziehenden Freigabe ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist.
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2. |
Im Falle eines zwischenzeitlichen Modellwechsel kann der Käufer die Lieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion nicht beanspruchen, weil eine solche Leistung nicht mehr vom Erfüllungsanspruch umfasst ist. Eine Ersatzlieferung des ursprünglichen, nicht mehr hergestellten Modells scheidet wegen Unmöglichkeit aus (§ 275 Abs. 1 BGB).
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3. |
In jedem Falle aber wäre die Nachlieferung gegenüber dem geringen Aufwand der angebotenen Nachbesserung unverhältnismäßig, weshalb sich der Anspruch des Käufers gem. § 439 Abs. 3 BGB auf die Mangelbeseitigung beschränkt.
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4. |
Auf unerlaubte Handlung kann das Neulieferungsverlangen nicht gestützt werden, weil solche Schadensersatzansprüche gem. § 249 BGB auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet sind und die Parteien ohne die unzulässige Abschalteinrichtung keinen anderen, sondern denselben Vertrag geschlossen hätten.
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1. |
Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15. Oktober 2015 und der sich darauf beziehenden Freigabebestätigung des KBA ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist.
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2. |
Der Leasingnehmer kann den Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber nicht wirksam aus abgetretenem Recht anfechten, weil das Abtretungsrecht unübertragbar ist.
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3. |
Das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 BGB ist zwar durch Leasing-Bedingungen übertragbar. Ein vom Leasingnehmer aus abgetretenem Recht erklärter Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber wegen des sog. Abgasskandals kann jedoch nur dann wirksam werden, wenn dem Händler zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist in diesen Fällen weder nach § 326 Abs. 5 i. V. m. § 246 Abs. 1 BGB noch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 Satz 1 3. Alt. BGB entbehrlich.
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4. |
Dem Leasingnehmer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Pkws Audi steht gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Motors kein Schadensersatzanspruch zu.
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1. |
Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15. Oktober 2015 und der sich darauf beziehenden Freigabebestätigung des KBA ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist.
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2. |
Eine von einem Autokäufer gegenüber dem Autohändler erklärte Minderung wegen des sog. Abgasskandals kann nur dann wirksam werden, wenn dem Händler zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist in diesen Fällen weder nach § 326 Abs. 5 i.V.m. § 246 Abs. 1 BGB noch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 S. 1 3. Alt. BGB entbehrlich.
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3. |
Dem Käufer eines bei einem Autohändler gekauften, vom sog Abgasskandal betroffenen Pkw Audi steht gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Motors kein Schadensersatzanspruch zu.
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1. |
Eine Nutzungseinschränkung droht nicht, weil die Typgenehmigung für vom sog. „Abgasskandal“ betroffene Fahrzeuge wegen der streitgegenständlichen Software erloschen ist. Die diesbezüglich teilweise vertretene Rechtsauffassung teilt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht.
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2. |
Die Typgenehmigung ist nicht gem. §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Die genannten Vorschriften gelten nicht für den Fall, dass ein Fahrzeug schon vor Inverkehrbringen durch den Hersteller nicht der maßgeblichen Typgenehmigung entspricht.
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3. |
Die Typgenehmigung ist auch nicht analog §§ 19 Abs. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Angesicht der Regelung des § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV besteht keine Regelungslücke.
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4. |
Es droht auch künftig keine Entziehung der Zulassung, wenn das Fahrzeug nach Durchführung des Updates den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
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5. |
Der Verstoß gegen die maßgeblichen europarechtlichen Normen, die den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen verbieten, begründet keine Garantenpflicht des Herstellers. Diese dienen ersichtlich nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Käufers, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus.
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6. |
Der Umstand, dass jemand durch eine Täuschung zu einem Vertragsschluss bewegt wurde, von dem er in Kenntnis der Täuschung abgesehen hätte, begründet nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Voraussetzung ist vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung objektiv nicht gleichwertig sind oder aber - bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung - die Leistung für den Getäuschten trotzdem nicht voll brauchbar ist.
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7. |
Es wird zwar im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ die Auffassung vertreten, dass dem Käufer gegen den Hersteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die EG-Übereinstimmungsbescheinigung unwirksam sei, da das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Zulassung infolge der streitgegenständlichen Software nicht allen einschlägigen Rechtsakten entsprochen habe. Das Gericht teilt diese Auffassung jedoch aus einer Vielzahl von Gründen nicht.
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8. |
Das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache ohne eine Täuschung des Verbrauchers stellt, soweit es um dessen Äquivalenzinteresse geht, keine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB dar.
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