Das Verkehrslexikon

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Einschreiben - Einschreibebrief - Einschreibsendung - Zugang - Zugangsvereitelung - falsche Adressenangabe - Adressierung - nicht wirksam zugegangen

Einschreiben - Einschreibsendung - Rückschein




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Drei-Tage-Zugangsfiktion
-   Anscheinsbeweis für Zugang?



Einleitung:


Eine Einschreibsendung ist eine Sonderform der Postbeförderung, bei der der Empfang vom Adressaten quittiert wird, was seitens des Zustellers eine Feststellung der Identität bzw. zumindest für eine Ersatzzustellung das Vorliegen bestimmter Übergabe- bzw. Benachrichtigungsformalitäten erfordert.

Problematisch ist der Zugang von Willenserklärungen in der Form einer eingeschriebenen Postsendung allerdings dann, wenn das Schriftstück nicht wirklich in die Hände des Adressaten gelangt, weil dieser es z. B. trotz einer entsprechenden Benachrichtigung nicht von der Postanstalt abholt.

Durch die 2005 in Kraft getretenen neuen Vorschriften über die Ersatzzustellung ist es auch einfacher geworden, eine bestimmte Art von Einschreibsendungen durch Einlegen in den Briefkasten zugehen zu lassen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kommunikation

Kein Zugang bei nicht abgeholter Einschreibsendung

Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Zur Anwendung der Anscheinsbeweisregeln auf den Empfang von Schriftstücken

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Allgemeines:


BGH v. 27.05.1957:
Stellt der Adressat einer Einschreibesendung deren Empfang nicht innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für den Ablieferungsschein in Abrede, obwohl er rechtzeitig vorher von deren Absendung Kenntnis erhalten hat, so kann er auch nach Ablauf jener Frist nicht mehr damit gehört werden, dass er die Sendung nicht erhalten habe.

BGH v. 26.11.1997:
Kein Zugang eines Einschreibens mit empfangsbedürftiger Willenserklärung durch Niederlegung auf der Postanstalt trotz eingeworfener Benachrichtigung

OLG Köln v. 21.01.2008:
Ist die Adressierung eines Enschreibens fehlerhaft - falscher Vorname -, dann muss die Sendung nicht entgegen genommen werden; eine Zugangsvereitelung liegt in diesem Fall bei Verweigerung der Annahme nicht vor.

OLG Stuttgart v. 31.03.2010:
Erreicht das durch Einschreiben mit Rückschein zur Zustellung aufgegebene Schriftstück i.S.d. § 34 Nr. 2 EuGVO den Empfänger tatsächlich nicht, sondern wird das Schriftstück nach Hinterlegung auf dem Postamt und Nichtabholung durch den Adressaten an das versendende Gericht zurückgesandt, so könnte der Adressat höchstens dann behandelt werden, als hätte er das Schriftstück erhalten, wenn eine treuwidrige Zugangsvereitelung vorliegen würde. Beschränkt sich das Verhalten des Adressaten auf die schlichte Nichtabholung der auf dem Postamt hinterlegten Sendung, könnte darin höchstens dann eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegen, wenn dem Adressaten erstens eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schriftstücks auf dem Postamt zugegangen wäre und wenn zweitens die Benachrichtigung einen Art. 14 Abs. 1 Buchst. d EuVTVO entsprechenden Hinweis auf den Inhalt der bei der Post lagernden Sendung enthalten hätte.

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Drei-Tage-Zugangsfiktion:


VG Koblenz v. 18.10.2010:
Für ein Übergabe-Einschreiben i.S.d. § 4 Abs. 1, 1. Alt. des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass es am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein tatsächlicher früherer Zugang ist unerheblich, da nach dem gesetzlichen Wortlaut ein Abweichen von der 3-Tages-Fiktion nur erfolgt, wenn das Dokument „nicht“ oder „zu einem späteren Zeitpunkt“ zugeht.

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Anscheinsbeweis für Zugang?


Zur Anwendung der Anscheinsbeweisregeln auf den Empfang von Schriftstücken

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