VG Düsseldorf v. 20.08.2013:
Ein Verkehrsteilnehmer ist in Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Er muss den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.
OVG Berlin-Brandenburg v. 22.06.2018:
Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobilen Verkehrszeichen jeweils mit allen unterschiedlichen Zusatzschildern versehen sind (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08).