Das Prinzip der Lasermessmethode beruht auf der Messung der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse. Es handelt sich letztlich um eine auf der konstanten Lichtgeschwindigkeit beruhende Weg-Zeit-Berechnung zwischen Strahlgerät und Peilziel.
Es werden während einer festgelegten Zeit (je nach Gerät 0,3 bis 1,0 Sekunden Impulse ausgesendet. Treffen diese auf ein bewegtes Objekt (Fahrzeug), dann kann aus der Veränderung der Entfernungen von der Software des Geräts die Geschwindigkeit des Objekts errechnet werden.
OLG Hamm v. 12.11.1996:
Die Ermittlung der Geschwindigkeit durch die zur Zeit gebräuchlichen Lasermessgeräte ist ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Entscheidung des BGH vom 19.8.1993 - 4 StR 627/92.
OLG Hamm v. 12.11.1996:
Witterung, Tageszeit u. Verkehrsdichte usw. spielen bei der Lasermessung nur für die Fahrzeugidentifizierung eine Rolle.
OLG Hamm v. 20.04.2012:
Bei Lasermessungen muss das Amtsgericht Feststellungen zu den Entfernungen an der Messörtlichkeit - insbesondere zur Länge des Streckenbereiches, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist - treffen.
OLG Hamm v. 13.09.2012:
Ein „Vier-Augen-Prinzip“ zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.
KG Berlin v. 23.03.2011:
Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt.