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"Darüber hinaus erfolgte nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Messung der Rotlichtdauer mit dem standardisierten Messverfahren Traffiphot III. Der Einsatz eines solchen Gerätes stellt zwar ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte dar (vgl. u.a. BGHSt 46, 358; OLG Hamm, NZV 2000, 426). Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses, sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes (BGH a.a.O.). Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen hinsichtlich des Messverfahrens und -ablaufes in den Urteilsgründen nicht verpflichtet (BayObLG NJW 2003, 1752). Allerdings bedarf es zumindest der Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie des Abstands zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie der Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Ohne diese Darlegungen lässt sich für das Rechtsbeschwerdegericht die Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie nicht nachvollziehen. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wären Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen."
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