Das Verkehrslexikon

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Das Messgerät Traffiphot III - Starenkasten

Das Messgerät Traffiphot - Starenkasten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Sonstige Messmethoden und - geräte



Einleitung:


Das OLG Hamm (Beschluss vom 24.01.2006 - 3 Ss OWi 582/05) führt zur Funktionsweise des Messgeräts Traffiphot aus:

   "Die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage Traffiphot-S besteht aus einem in einem sogenannten "Starenkasten" untergebrachten Innenteil, bestehend aus einem Netzteil, einem Piezo-Detektor, einem Fototeil, einem Kontroll- und Bedienteil sowie einer Blitzeinrichtung.

Als Kontaktgeber zur Aktivierung des Messvorganges und zur Auslösung der Fotoeinrichtung bei Überschreitung des eingegebenen Geschwindigkeitslimits dienen 3 Piezo-Sensoren, die parallel zueinander im Abstand von jeweils 1m rechtwinkelig im Straßenverlauf in der Fahrbahndecke verlegt sind.

Sowohl das Messgerät als auch die in der Fahrbahndecke eingelassenen Sensoren unterliegen der Eichpflicht, wobei eine jährliche Eichung des Messgerätes und eigentliche Überprüfung der Sensorenkabel erforderlich sind."


Zu den im Urteil notwendigen Angaben für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat das OLG Schleswig (Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Ss OWi 59/14 (52/14)) erklärt:

   "Darüber hinaus erfolgte nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Messung der Rotlichtdauer mit dem standardisierten Messverfahren Traffiphot III. Der Einsatz eines solchen Gerätes stellt zwar ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte dar (vgl. u.a. BGHSt 46, 358; OLG Hamm, NZV 2000, 426). Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses, sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes (BGH a.a.O.). Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen hinsichtlich des Messverfahrens und -ablaufes in den Urteilsgründen nicht verpflichtet (BayObLG NJW 2003, 1752). Allerdings bedarf es zumindest der Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie des Abstands zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie der Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Ohne diese Darlegungen lässt sich für das Rechtsbeschwerdegericht die Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie nicht nachvollziehen. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wären Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen."


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Standardisierte Messverfahren

Messgeräte

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

Koaxialkabelverfahren

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Allgemeines:


Die Geschwindigkeitsfeststellung mit dem Koaxialkabelverfahren unter Verwendung des Geräts TRAFFIPHOT-S

OLG Hamm v. 24.01.2006:
Ist beim Gerät TRAFFIPHOT-S die halbjährliche Überprüfung des Sensorbereichs durch eine Fachfirma nicht nachweisbar ist, besteht hinsichtlich des Messwertgebers keine Eichung mehr. Dies führt aber nicht zu eine Verwertungsverbot. Qualitätsbedenken können durch einen entsprechenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden.

AG Konstanz v. 16.02.2011:
Wird ein Rotlichtverstoß durch ein Gerät der Fa. Robot Visual Systems GmbH, Typ: TraffiPhot 111, Fabrik-Nr. 593-030/60104 mit SmartCamera IM; Fabriknr. 25- 06/62688 erfasst, dann handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Zugunsten des Betroffenen wird zunächst der günstigste in Betracht kommende Toleranzwert von insgesamt 0,4 Sekunden abgezogen. Der Toleranzwert bezieht sich auf die Zeit, die vergangen ist vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der Induktionsschleife hinter der Haltelinie. Eine weitere, gerätespezifische Toleranz ist bei dem vorliegenden Messgerät nicht abzuziehen. Der sodann ermittelte Wert von 1,03 Sekunden ist nach unten abzurunden auf den Wert von 1,00 Sekunden.



OLG Schleswig v. 02.04.2014:
Der Einsatz Gerätes Traffiphot-III stellt ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren dar. genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses, sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes. Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen hinsichtlich des Messverfahrens und -ablaufes in den Urteilsgründen nicht verpflichtet. Allerdings bedarf es zumindest der Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie des Abstands zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie der Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Ohne diese Darlegungen lässt sich für das Rechtsbeschwerdegericht die Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie nicht nachvollziehen. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wären Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen.

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Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

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