Das Verkehrslexikon

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Der rollende Einkaufswagen

Der rollende Einkaufswagen




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht

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Einleitung:


Zum Problem, ob eine Schadenszufügung durch eine rollenden Einkaufswagen überhaupt ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2011 - 29 Ns 3/11) ausgeführt:

   "... Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (vgl. BGH, NJW 2002, 626, 627 ).

Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (BGH, NJW 2002, 626, 627 ).

Gleichwohl werden von der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch Kollisionen zwischen Einkaufswagen, rollbaren Müllcontainern etc. und einem geparkten Pkw als vom Tatbestand des § 142 StGB erfasst angesehen (vgl. OLG Koblenz MDR 1993, 366; OLG Stuttgart VRS 47 (1974), 15, 16; LG Berlin NStZ 2007, 100; LG Bonn, NJW 1975, 178; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., 2010, § 142, Rn. 17; LK-StGB/Geppert, 11. Aufl., § 142, Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., 2007, § 142, Rn. 6; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., 2010, § 142 StGB, Rn. 4).


2. Das Gericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen (vgl. AG Tiergarten, NJW 2008, 3728; SK-StGB - Rudolphi/Stein, § 142, Rn. 12; MünchKomm-StGB/Zopfs, § 142, Rn. 34; NK-StGB/Schild, 2. Aufl., § 142, Rn. 39; ders. in AK-StGB, § 142, Rn. 99; Weigend, JR 1993, 115, 117, Fn. 23; vgl. auch Heghmanns, Strafrecht für alle Semester, Besonderer Teil, 2009, Rn. 527)."


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Weiterführende Links:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Parkplatz-Unfälle (Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkplatz)

Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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Allgemeines:


AG München v. 05.02.2014:
Der Haftpflichtversicherer ist nicht eintrittspflichtig, wenn ein neben dem versicherten Fahrzeug abgestellter Einkaufswagen beim Ladevorgang gegen ein anderes Fahrzeug rollt und dieses beschädigt, weil der Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Es haftet jedoch die Person, die den Einkaufswagen beladen hat und ihn gegen das Wegrollen hätte sichern müssen.

OLG Hamm v. 18.08.2015:
Der Ladenbetreiber muss dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt werden. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung. Dies gilt um so mehr, wenn der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist.

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Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht:


Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht

KG Berlin v. 03.08.1998:
Das Berufungsgericht muss im Rahmen der vollen Überprüfung eines Urteils auch prüfen, ob eine Beschädigung durch einen selbständig rollenden Einkaufswagen überhaupt ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist.

OLG Nürnberg v. 26.10.2010:
Die erstmalige zusätzliche Feststellung im Berufungsurteil, die Angeklagte habe sich "nach dem Anstoß mit dem Einkaufswagen gegen den Pkw der Geschädigten mit dem von ihr auf dem Parkplatz des Baumarktes geparkten Pkw" entfernt, trägt bei einer als wirksam angesehenen Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolgen nicht die Verhängung eines Fahrverbots, wenngleich in einem solchen Fall bei zulässig getroffenen Feststellungen eine Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Betracht kommt.




LG Düsseldorf v. 06.05.2011:
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dies trifft bei einer Schadensverursachung durch einen selbständig rollenden Einkaufswagen nicht zu.

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