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Landgericht Koblenz Urteil vom 17.03.2009 - 4 HK.O 140/08 - Zur unzulässigen Rechtsdienstleistung bei Werkstattwerbung für allgemeine Schadensregulierung

LG Koblenz v. 17.03.2009: Zur unzulässigen Rechtsdienstleistung bei Werkstattwerbung für allgemeine Schadensregulierung


Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 17.03.2009 - 4 HK.O 140/08) hat entschieden:
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 RDG schränkt gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existentieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.


Siehe auch Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Reparaturwerkstatt und Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung


Tatbestand:

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in … die Antragsgegner betreiben unter der Bezeichnung … jeweils eine Lackiererei und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt in … und …. In die Zeitschrift …, die wöchentlich kostenlos im Bereich der Verbandsgemeinde … verteilt wird, ließen die Antragsgegner in der 37.KW 2008 (07.–13.09.) einen Werbeflyer für ihre Werkstatt in … einlegen. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage A 1 (GA Bl. 7) Bezug genommen. Der Antragsteller beanstandet die in dem Flyer enthaltenen Ankündigungen „Komplette Unfallschadenabwicklüng“ und „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ als wettbewerbswidrig. Er begehrt im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Unterlassung dieser Ankündigungen. Mit Beschluss vom 14.10.2008 hat der Kammervorsitzende eine entsprechende Verfügung erlassen (GA Bl. 23/24), wogegen die Antragsgegner sich mit ihrem Widerspruch wenden.

Der Antragsteller ist der Ansicht:

mit den beiden Äußerungen verstießen die Antragsgegner gegen das RDG und das UWG. Bei dem Angebot der kompletten Unfallschadenabwicklung handele es sich um das Angebot einer Rechtsdienstleistung. Diese sei nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gemäß § 5 RDG erlaubt, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters gehöre, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Ankündigung „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ sei wettbewerbswidrig, weil es im Zeitpunkt der Werbung keinen Kanzleisitz eines Rechtsanwalts im Haus der Antragsgegner in … gegeben habe. Zudem dürfe ein Rechtsanwalt nicht als Erfüllungsgehilfe eines anderen Unternehmers tätig werden. Mit ihrem Angebot verstießen die Antragsgegner auch gegen § 4 RDG, da die Gefahr der Interessenkollision bestehe.

Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht:

die beanstandeten Aussagen seien zulässig. Die „Komplette Unfallschadensabwicklung“ werde allein als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG angeboten und sei damit erlaubt. Die Ankündigung „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Hause“ sei zutreffend, da sie seit 01.06.2008 mit Rechtsanwalt … in … kooperierten, der eine Zweigstelle in ihrem Haus unterhalte, wobei lediglich die entsprechende Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer versäumt worden sei,

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2009 (GA Bl. 52/53) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Antragstellers ist begründet, so dass die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 aufrecht zu erhalten ist. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG. Danach kann jemand von einem Mitbewerber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er dem § 3 UWG zuwiderhandelt. Der Antragsteller ist Mitbewerber der Antragsgegner, da beide Parteien Rechtsdienstleistungen anbieten (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Auflage, § 8 Rdn. 3.27 „Freiberufler“).

Das Angebot der Antragsgegner, mit dem sie sich zur „Komplette Unfallschadenabwicklung“ erbieten, ist wettbewerbswidrig, da sie damit einem sich aus dem RDG ergebenden gesetzlichen Verbot zuwiderhandeln. Ein Verstoß gegen ein Gesetz, das durch den Erlaubniszwang die Grenzen der Zulässigkeit des Wettbewerbs festgelegt, stellt stets ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form des Vorsprungs durch Rechtsbruch dar und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 UWG (Grunewald/Römermann, RDG, § 3 Rdn 11).

Mit der Werbung für eine komplette Unfallschadenabwicklung bieten die Antragsgegner, was sie auch nicht in Abrede stellen, eine Rechtsdienstleistung an, da neben der technischen auch die umfassende haftungsrechtliche Abwicklung eines Unfallschadens Bestandteil des Angebots ist. Für den angesprochenen Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, lässt sich der Werbeaussage in keiner Weise entnehmen, dass bestimmte Fälle, etwa bei besonders schwieriger Rechtslage, ausgenommen sein sollen. Das Erbringen einer solchen Rechtsdienstleistung ist den Antragsgegnern indes nicht erlaubt. Es wäre nur dann zulässig, wenn es sich dabei um eine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG handeln würde, was aber nicht der Fall ist.

§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 RDG schränkt gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Maßgebend ist im Fall der Antragsgegner, welche Rechtskenntnisse die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers erfordert. Kenntnisse der Schadensregulierung gehören hierzu nicht (vgl. Burmann – Rechtsberatungsgesetz – Die Auswirkungen des RDG auf das Verkehrsrecht, DAR 2008,373 f.). Solche sind aber erforderlich, wenn eine komplette, also auch rechtliche Unfallschadensabwicklung angeboten und durchgeführt werden soll. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existentieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG (Grunewald/Römermann, a.a.O., § 5 Rdn 173; Prox, Rechtsdienstleistungsgesetz und Unfallschadenregulierungen, ZfS 2008,363 f.).

Es kommt hinzu, dass die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers gehört und er daher nicht zur Beantwortung rechtlicher Haftungsfragen berufen ist. Die entsprechende Leistung gehört nicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des zur Schadensbeseitigung eingesetzten Unternehmers und ein sachlicher Zusammenhang der Schadensregulierung zur Schadensbeseitigung im Sinne einer inneren Verbindung zur eigentlichen Hauptleistung fehlt (Grunewald/Römermann, § 5 Rdn. 173).

Es kann dahinstehen, ob für den Bereich unstreitiger Schadensfälle die Frage des Zusammenhangs im Sinne des § 5 RDG anders gesehen werden kann (vgl. Grunewald/Römermann, a.a.O., § 5 Rdn 174), denn in der Werbung der Antragsgegner wird dieserhalb nicht differenziert.

Die Ankündigung der Antragsgegner „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ ist irreführend, da sie zumindest im Zeitpunkt der Werbemaßnahme unwahr war. Damit war sie wettbewerbswidrig (§§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG). Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, erwarten bei dieser Ankündigung, dass sich im Gebäude der Antragsgegner oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Geschäftsräumen eine Rechtsanwaltskanzlei befindet oder ein Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Beides war im Zeitpunkt der beanstandeten Werbung selbst nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt überhaupt zulässig ist. In diese Richtung gehende Bestrebungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind in die endgültige Fassung des RDG nämlich nicht aufgenommen worden (vgl. Burmann a.a.O.).

Die Wiederholungsgefahr wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden. Eine solche haben die Antragsgegner aber abgelehnt.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO