Das Verkehrslexikon

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Blutalkohol - Schuldform: im Zweifel liegt Fahrlässigkeit vor

Blutalkohol - Schuldform: Im Zweifel liegt Fahrlässigkeit vor




Siehe auch
Schuldform - Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Alkoholtaten
und
Stichwörter zum Thema Alkohol



Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehungsweise setzt voraus, dass der Täter seine Fahrunsicherheit kannte oder aber zumindest mit ihr rechnete, sie aber bei seiner Fahrt in Kauf nahm (wobei das Bewusstsein, angesichts des genossenen Alkohols nicht fahren zu dürfen, wesensmäßig etwas ganz anderes ist, als das Bewusstsein, nicht mehr fahren zu können). Wer nun einfach ohne weitere Anhaltspunkte aus der Höhe der BAK glaubt, Rückschlüsse auf die Schuldform ziehen zu können, der übersieht zwei wichtige Momente in ihrem Zusammenwirken: Der Vorsatz muss zum einen nämlich im Augenblick der Tatbegehung vorliegen, also bei Fahrtantritt (deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob ein Täter mit dem Fahrzeug zum Trinken gefahren ist, denn dann hat er ja noch nicht die Absicht, sich fahruntauglich zu betrinken, sondern hofft, er werde noch im Zustand der Fahrsicherheit das Trinken beenden oder aber das Fahrzeug stehen lassen); und zum anderen stellt sich mit wachsender Trinkmenge eine starke Kritikunfähigkeit gegenüber dem eigenen Fahrunvermögen ein ("Euphorie"), weshalb gerade bei höherer BAK die Fahruntüchtigkeit in der Regel völlig verkannt wird.


So hält Middendorf (BA-Festschrift 1982, 123 (132)) Fahrlässigkeit für den Regelfall und mahnt zur Vorsicht bei der Annahme von Eventual-Vorsatz, weil dieser nur in der juristischen Theorie, nicht aber in der Praxis des Lebens vorkomme.

Wichtig ist, dass lt. allen einschlägigen Veröffentlichungen die Ergebnisse von Trinkversuchen eindeutig gezeigt haben, dass die Versuchspersonen nach Alkoholgenuss ihre eigene Fahrtüchtigkeit nicht richtig einschätzen können, und zwar umso schlechter, je höher die BAK ist (vgl. Teige / Niemeyer BA 76, 415; Stephan ZVS 86, 2 (4); Zink u.a. BA 83, 503).

Vorsatz kann daher eigentlich immer nur nach gründlicher Prüfung aller Tatumstände (auch der inneren Täterverfassung!) angenommen werden, wobei die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, sein Intelligenzgrad und insbesondere seine Fähigkeiten zur kritischen Selbstbeurteilung untersucht, also zuvor doch im einzelnen festgestellt worden sein müssen. Hiervon kann doch im Regelfall anhand des in dieser Hinsicht dürftigen Akteninhalts überhaupt nicht ausgegangen werden.




Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr 86, Rd.-Nr. 349 a, stellen in diesem Zusammenhang sehr richtig fest:

   "Im Hinblick auf die Vielzahl der Umstände, die für die Frage des Vorsatzes zu berücksichtigen sind, scheidet Verurteilung wegen Vorsatzes im Wege des Strafbefehls weitestgehend aus (vgl. auch Zink, BA 83, 503, 511) ... "

Hinzu kommt Fall, dass bei der im Zweifel zugunsten des Beschuldigten vorzunehmenden Rückrechnung (Zuschlag von 0,2 Prom. und für jede Stunde weitere 0,2 Prom., vgl. BGH NStZ 86, 114) oft eine Tatzeit-BAK in Betracht kommt, bei der erst recht anzunehmen ist, dass das Vermögen, die eigene Fahrfähigkeit zu beurteilen, erheblich herabgesetzt war. Befindet sich ein Beschuldigter dann schon in Bereichen, bei denen man sonst beginnt, eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht mehr einfach von der Hand zu weisen, dann muss zu seinen Gunsten auch davon ausgegangen werden, dass er seine Fahrtüchtigkeit nicht mehr richtig einschätzen konnte (vgl. BGH DAR 91, 153, 154).

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