Das Verkehrslexikon

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Promille, Verkehrsstraftaten und Strafverfahren




Wer mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt wird, einen Unfallort verlässt oder ohne Führerschein fährt, hat kein Bußgeldverfahren mehr vor sich, sondern ein Strafverfahren: Geldstrafe in Tagessätzen, Eintrag im Bundeszentralregister, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und Punkte in Flensburg. Die Seiten dieses Bereichs erklären jedes Delikt mit Strafrahmen, typischem Strafmaß und Folgen für den Führerschein - und den Ablauf des Verfahrens vom ersten Polizeikontakt bis zur Neuerteilung.

Erster Teil: die Promillegrenzen von 0,0 bis 3,0 und ihre Folgen für Auto, Motorrad, E-Scooter, Fahrrad und Pedelec. Zweiter Teil: die weiteren Verkehrsstraftaten. Dritter Teil: Strafbefehl, Geldstrafe, Führungszeugnis, vorläufige Entziehung, Sperrfrist und Fahrverbot. Was die Fahrerlaubnisbehörde danach verlangt (MPU, Neuerteilung), steht im Bereich MPU und Führerschein; die Bußgelder für Alkohol und Drogen unterhalb der Strafbarkeit im Bußgeldkatalog.

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Alkohol und Drogen am Steuer


Weitere Verkehrsstraftaten


Strafverfahren, Strafen und Sperrfrist


Promillegrenzen im Straßenverkehr

BlutalkoholRechtsfolgeEinordnung
0,0 ‰Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren: absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG) - gilt für Pkw, Motorrad, E-Scooter, nicht für FahrradOWi
ab 0,3 ‰Relative Fahruntüchtigkeit: Straftat (§ 316 StGB), wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (Schlangenlinien, Fahrfehler, Unfall) - auch FahrradStraftat möglich
ab 0,5 ‰Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) für Kraftfahrzeuge (auch E-Scooter) ohne Ausfallerscheinungen; Regelsätze im BußgeldkatalogOWi
ab 1,1 ‰Absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw, Motorrad, E-Scooter): Straftat nach § 316 StGB ohne weiteren NachweisStraftat
ab 1,6 ‰Absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer (§ 316 StGB); zugleich Schwelle für die MPU-Anordnung (§ 13 FeV) - auch nach einer RadfahrtStraftat / MPU
ab 2,0 ‰Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)Straftat
ab 3,0 ‰Prüfung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB); dann Vollrausch (§ 323a StGB) strafbarStraftat

Verkehrsstraftaten im Überblick

StraftatStrafrahmenEntziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)Punkte mit/ohne Entziehung
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGBbis 1 Jahr oder Geldstrafeja3 / 2
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGBbis 5 Jahre (fahrlässig bis 2 Jahre)ja3 / 2
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGBbis 3 Jahre oder Geldstrafeja bei Tod, erheblicher Verletzung oder bedeutendem Schaden3 / 2
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVGbis 1 Jahr (fahrlässig bis 6 Monate)isolierte Sperre möglich3 / 2
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGBbis 2 Jahre; bei Gefährdung bis 5; bei Tod 1 bis 10 Jahreja3 / 2
Gefährlicher Eingriff, § 315b StGBbis 5 Jahreja3 / 2
Nötigung im Verkehr, § 240 StGBbis 3 Jahre oder Geldstrafemöglich (kein Regelfall)3 / 2
Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGBbis 3 Jahre oder Geldstrafemöglich (kein Regelfall)3 / 2
Fahrlässige Tötung, § 222 StGBbis 5 Jahre oder Geldstrafemöglich3 / 2
Vollrausch, § 323a StGBbis 5 Jahre oder Geldstrafeja3 / 2
Fahren ohne Versicherungsschutz, § 6 PflVGbis 1 Jahr (fahrlässig bis 6 Monate)möglich3 / 2

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Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. StGB, StPO und StVG in der geltenden Fassung; Promillegrenzen nach der Rechtsprechung des BGH; Strafmaß- und Sperrfristangaben sind Erfahrungswerte, keine festen Sätze. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Promille, Verkehrsstrafrecht und Strafverfahren | Alle Rechner | Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht

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