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Dresden DAR 2005, 226 f. (Beschl. v. 08.02.2005 - Ss (OWi) 32/05),
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Jena DAR 2006, 225 (Beschl. v. 01.09.2005 - 1 Ss 211/05)
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BayObLG DAR 2005, 40 (Beschl. v. 02.11.2004 - 2 ObOWi 471/04)
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Daher kein Sicherheitsabschlag vom gemessenen Mittelwert bei Messung mit einem bauartzugelassenen, geeichten Messgerät unter Beachtung der Verfahrensbestimmungen ..., namentlich Doppelmessung in einem Abstand von höchstens 5 Min. nach 20 Min. Wartezeit ab Trinkende, Kontrollzeit von 10 Min. (die in der Wartezeit von 20 Min. enthalten sein kann), ... Erfüllung dieser im BGA-G "Atemalkohol" gestellten Anforderungen ist ... unabdingbar, andernfalls it die Messung unverwertbar. Das gilt auch für die 20-minütige Wartezeit ..."
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Ist zwar die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Atemalkoholmessung nicht festgestellt worden, lässt sich andererseits jedoch den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei entnehmen, dass eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen hat, eingehalten worden ist, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der gemessene Wert nur knapp über dem gesetzlichen Gefahrengrenzwert von 0,25 mg/l liegt (Aufgabe OLG Hamm, 3. Juni 2002, 2 Ss OWi 316/02, NJW 2002, 2485; Abgrenzung OLG Karlsruhe, 19. April 2004, 1 Ss 30/04, NZV 2004, 426).
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Wenn der Gefahrengrenzwert des § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft nur ganz geringfügig überschritten worden ist (hier: 0,26 mg/l), kann das Ergebnis zweier Atemalkoholmessungen mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential nur dann ohne Rechtsfehler verwertet werden, wenn die Warte- und Kontrollzeiten eingehalten wurden. Insoweit sind jedenfalls dann sichere und durch das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare Feststellungen unverzichtbar, wenn konkrete Zweifel an ihrer Einhaltung bestehen (hier: wegen mehrdeutiger Zeitangaben wegen Differenzen in der Zeitangabe zwischen den Uhren der kontrollierenden Polizeibeamten untereinander und wiederum der Zeitangabe auf dem Messgerät).
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1. |
Die von polizeilichen Angaben abweichende Einlassung eines Betroffenen in der Hauptverhandlung, kurz vor Fahrtantritt noch Alkohol getrunken zu haben, kann nicht ohne nähere Auseinandersetzung hiermit als bloße Schutzbehauptung angesehen werden.
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2. |
Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der ersten Atemalkoholmessung nicht eingehalten, so kann bei deutlicher Überschreitung (hier: 20%) des Gefahrengrenzwertes des § 24a Abs.1 StVG von 0,25 mg/l durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob die mit der Nichteinhaltung verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können (Fortführung von Senat NZV 2004, 426 f. = VRS 107, 52 f. = DAR 2004, 466 f. = Blutalkohol 41 (2004), 467 = SVR 2004, 475 = VersR 2005, 1409 f.).
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