Das Verkehrslexikon

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Grundsätze bei einem Auffahren des Vorfahrtberechtigten auf einen ursprünglich wartepflichtigen Rechtseinbieger

Grundsätze bei einem Auffahren des Vorfahrtberechtigten auf einen ursprünglich wartepflichtigen Rechtseinbieger




Siehe auch
Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt



Fährt ein Fahrzeug auf ein anderes auf, besteht an sich zunächst auf Grund eines Anscheinsbeweises die Vermutung, dass der Führer des auffahrenden Fahrzeugs die Alleinschuld an dem Unfall trägt. Stößt ein wartepflichtiges Fahrzeug mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug zusammen, besteht ebenfalls ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Unfall durch den Führer des wartepflichtigen Fahrzeugs allein schuldhaft verursacht wurde.


Wenn nun ein wartepflichtiges Fahrzeug nach links oder nach rechts in die Vorfahrtstraße einbiegt und ein an sich vorfahrtberechtigtes Fahrzeug nach der Beendigung des Einbiegevorgangs auf das ehemals wartepflichtige Fahrzeug auffährt, kann der Wartepflichtige sich keineswegs auf den Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden berufen, sondern hier kommt es auf die Fallgestaltung im einzelnen an:

  -  Ist es zu dem Zusammenstoß innerhalb des Kreuzungsbereichs gekommen, findet allein der Anscheinsbeweis zu Lasten des Wartepflichtigen Anwendung (der Vorfall wird als reiner Kreuzungszusammenstoß und damit als Vorfahrtverletzung behandelt).

  -  Kommt es zu dem Auffahren außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereichs, dann kommt es darauf an, ob der Unfall geschah, nachdem der vorher wartepflichtige Einbieger nicht nur den Einbiegevorgang bereits vollkommen beendet hatte, sondern darüber hinaus auch bereits die auf der Vorfahrtstraße zulässige und auch allgemein dort übliche Geschwindigkeit erreicht hatte. Ist dies der Fall, dann spricht der Anscheinsbeweis wieder zu Lasten des Auffahrenden. Ist dies jedoch noch nicht der Fall, d.h. befindet sich der ehemals wartepflichtige Einbieger noch beim Beschleunigen, dann ist er auch an dem Auffahren des Vorfahrtberechtigten Schuld. Da ein Beschleunigungsvorgang auf die volle Geschwindigkeit nach dem Einbiegen eine gewisse Zeit dauert und damit auch eine gewisse Fahrstrecke hierfür erforderlich ist, kann wohl im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass dann, wenn der Unfall sich bis zu 30 m hinter dem Einmündungsbereich ereignet hat, es sich immer noch um eine reine Vorfahrtverletzung und nicht um einen typischen Auffahrunfall gehandelt hat.

So hat z.B. das OLG München (Urteil vom 21.04.1989 - 10 U 3383/88) erläutert:

   "Fährt ein vorfahrtberechtigtes Kfz. außerhalb des Einmündungsraumes auf ein aus der untergeordneten Straße eingebogenes Kfz. zu einem Zeitpunkt auf, zu dem dieses die auf der Vorfahrtstraße übliche Geschwindigkeit noch nicht erreicht hat, so spricht der typische Geschehensablauf für eine Vorfahrtverletzung des Einbiegenden."




Auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 08.03.2007 - 12 U 173/06) hat unter Hinweis auf OLG Celle VersR 1972, 468, 469; OLG Köln VersR 1998, 1044; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO, Rn. 55; OLG München NZV 1989, 438 und OLG Köln NZV 1989, 437 entschieden:

   Die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet.

Das Landgericht München I (Urteil vom 13.07.2010 - 17 O 2427/08) hat für den Fall eines wartepflichtigen Linkseinbiegers folgende Grundsätze zur Haftung benannt:

  1.  Biegt ein Verkehrsteilnehmer aus der untergeordneten Straße nach links in die übergeordnete Straße ein und kollidiert er in räumlich-örtlichem Zusammenhang des Einbiegens mit dem von hinten kommenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Einbiegen unter Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

  2.  Das Rangieren eines mit Warnleuchten versehenen Schneepflugs bei winterlichen Straßenverhältnissen in einem zu passierenden Kreuzungsbereich begründet Umstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO, die eine erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit nahelegen.

  3.  Kollidiert ein unter Missachtung des Vorfahrtsrechts in die bevorrechtigte Straße einfahrendes Räumfahrzeug mit einem zu schnell von hinten herannahenden Pkw, kann eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Räumfahrzeugs angemessen sein.

  4.  Infolge von Sorgfaltswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer vorgenommene Panikreaktionen haben keine erhöhte Verantwortlichkeit zur Folge, solange nur Anlass für die vorgenommene Reaktion bestand.

  5.  Die von einem von zwei Beklagten erhobene isolierte Drittwiderklage bleibt auch dann zulässig, wenn die Klage gegen diesen Beklagten später zurückgenommen wird und dieser zu seinem „isolierten Drittwiderkläger“ wird.

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