Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.04.2006 - 331 O 109/05 - Kein Wohnsitzgerichtsstand bei Klage gegen ausländischen Haftpflichtversicherer

LG Hamburg v. 28.04.2006: Kein Wohnsitzgerichtsstand bei Klage gegen ausländischen Haftpflichtversicherer




Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.04.2006 - 331 O 109/05) hat - im Gegensatz zum OLG Köln (Urteil vom 12.09.2005 - 16 U 36/05) entschieden:

   Ein durch einen Verkehrsunfall im Ausland Geschädigter kann den ausländischen Haftpflichtversicherer nicht in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen. Ein entsprechender Gerichtsstand ist den Regelungen der Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGGVO nicht zu entnehmen.

Siehe auch
Unfälle mit Auslandsberührung
und
Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen

Anmerkung:
Der BGH (Vorlagebeschluss vom 26.09.2006 - VI ZR 200/05) hat die strittige Auslegungsfrage dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH (Urteil vom 13.12.2007 - C-463/06) hat entschieden und sodann urteilte der BGH (Urteil vom 06.05.2008 - VI ZR 200/05) endgültig.

Rothley DAR 2006, 576 ff. hält in seiner Anmerkung das Urteil des LG Hamburg für unzutreffend.

Zum Sachverhalt:


Der Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17. 11. 2003 bei L. in Großbritannien ereignete.

Der KI. ist der Ansicht. dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO ergebe. Er trägt vor, dass er das Fahrzeug nach Maßgabe der vorgelegten Reparaturrechnung vom 21. 12. 2003 für € 16.819,51 brutto bei der Kfz-Werkstatt habe reparieren lassen. Die Rechnung sei auch bezahlt worden. Nach britischem Recht seien tatsächlich aufgewandte Reparaturkosten in vollem Umfang zu ersetzen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klage ist unzulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht gegeben.

Maßgeblich ist Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO, Bei diesen Vorschriften handelt es sich um unmittelbar geltendes Recht, eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22. 12. 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die EuGVVO ist am 1. 3. 2002 in den Mitgliedsstaaten in Kraft getreten und ersetzt in ihrem Anwendungsbereich das EuGVÜ (Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl. (2004), Art. 1 EuGVVO Rz. 1 f.). Ausgangspunkt ist die Formulierung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, wonach auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer (VR) erhebt, die Art. 8, 9 und 10 anzuwenden sind, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. Streitig ist, inwieweit aufgrund dieser Verweisung Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO auf den Geschädigten eines Haftpflichtprozesses Anwendung findet.

Nach der Auffassung des OLG Köln, Urt. v. 12. 9. 2005, VersR 2005, 1721 (mit zustimmender Anmerkung Looschelders und so auch Lemor/Becker, „Ein weiterer Schritt in Richtung Europa”, Versicherungswirtschaft 2006, 18 ff. = DAR 2006, 212) bedeutet die Verweisung des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, dass Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein soll, was zur Folge habe, dass er eine etwaige Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne. Maßgeblich stellt das OLG Köln dabei auf die am .11. 6. 2005 im Amtsblatt der EU veröffentlichte 5. KH-Richtlinie (Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und Rates v. 11. 5. 2005, Abl. L 149, S. 14 ff.) ab, in der der europäische Verordnungsgeber seine Auffassung zur Auslegung von Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO zum Ausdruck gebracht habe. Dort findet sich unter Ziff. (24) der Gründe sowie unter Art. 5 folgende Erwägung:

   "Nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 442001 des Rates vom 22. 12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann der Geschädigte in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat. den Haftpflichtversicherer verklagen."

Problematisch an dieser im Rahmen der 5. KH-Richtlinie vom europäischen Verordnungsgeber geäußerten Auffassung ist jedoch, dass diese Ansicht der bisher ganz herrschenden Ansicht in der deutschen Rechtstheorie und -praxis entgegensteht. auf die das OLG Köln ebenfalls ausdrücklich hinweist. Begründet wurde die bisherige - in der Praxis einhellige - Auffassung im Wesentlichen wie folgt:


Soweit Art. 11 Abs. 2 EuGVVO (u.a.) auf die Vorschrift des Art. 9 EuGVVO verweise, sei diese Verweisung so aus-zulegen, dass der Geschädigte (= Kl. i.S.d. Art. 9 EuGVVO) in einem Mitgliedsstaat klagen kann, in dem der Versicherungsnehmer (VN). der VR oder der Begünstigte des Versicherungsverhältnisses seinen Wohnsitz habe, nicht aber an seinem eigenen Wohnsitz (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. (2003), Art. 11 Rd. 16; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 11 EuGVVO Rd. 2; Kropholler, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. (2004), Art. 11 Rz. 4; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozess-recht, 5. Aufl., § 3 Rz. 1). Eine dem Wortlaut des EuGVVO widersprechende Auslegung des Geschädigten als Begünstigten komme nicht in Betracht, da - wie sich auch aus der Systematik des EuGVVO und der für den Abschnitt 3 gewählten Überschrift "Zuständigkeit für Versicherungssachen" ergebe - die Berechtigung der in Art. 9 EuGVVO geregelten Gerichtspflichtigkeit des VR auf den vertraglichen Beziehungen zu den in Art. 9 EuGVVO genannten Personen beruhe.

An dieser bisherigen Auffassung ist - jedenfalls derzeit noch - festzuhalten. Mit der von RiBGH Wellner in seinem instruktiven Vortrag vom 22. 9. 2005 („Die 5. KH-Richtlinie im Blickwinkel der deutschen Richterschaft", 4. Internationale Interiura-Konferenz, www.interiura.com) überzeugend dargelegten Ansicht geht die Kammer davon aus, dass allein die Äußerung einer neuen Rechtsauffassung durch den europäischen Verordnungsgeber noch keinen Gerichtsstand zu begründen vermag. Dies würde eine grundlegende Abkehr von den bisherigen allgemeinen Grundsätzen des Internationalen Verfahrensrechts bedeuten, ohne dass dies bei den Diskussionen bei Einführung der EuGVVO berücksichtigt worden wäre. Denn Ziel der EuGVVO war in dieser Hinsicht nur die Überführung der Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) in eine Gemeinschaftskompetenz nach Art. 65 EGV. Hingegen war eine grundlegende Neuerung der Gerichtszuständigkeit im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer weder beabsichtigt gewesen, noch war überhaupt daran gedacht worden (vgl. Wellner, a.a.O., S. 4, auch unter Hinweis auf Lemor, „Kraftfahrzeug-Unfall in Europa - Verbesserung der Schadensregulierung -”, VGT 2002, 225 (229 f.)). Insofern weist auch Looschelders in seiner Urteilsanmerkung zu der Entscheidung des OLG Köln, VersR 2005, 1722 f. = DAR 2006. 212, darauf hin, dass es sich bei den Ausführungen des europäischen Verordnungsgebers im Rahmen seiner Erwägungen zur 5. KH-Richtlinie lediglich um einen „nachträglich geäußerten Willen” bzw. - pointierter formuliert - um einen nachträglichen Auffassungswandel handelt. Ein solcher nachträglicher Auffassungswandel des Verordnungsgebers führt nach Ansicht der Kammer aber nicht ohne weiteres zu einer Änderung der anerkannten Rechtslage.

Möglich, sinnvoll und auch erforderlich ist vorliegend viel-mehr, dass der europäische Verordnungsgeber und - ihm folgend - die jeweiligen nationalen Gesetzgeber eine derartige grundlegende Änderung im Rahmen eines ordnungsgemäßer Gesetzgebungsverfahrens regelgerecht gestalten und umsetzen. Abzuwarten ist daher mindestens die Umsetzung der 5. KH-Richtlinie in eine klare gesetzliche innerstaatliche Regelung, welche nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 der 5. KH-Richtlinie bis zum 11. 6. 2007 zu erfolgen hat.



Bis dahin, also jedenfalls bis zu einer entsprechenden Umsetzung der 5. KH-Richtlinie in nationales Recht, muss es nach Auffassung der Kammer deshalb dabei bleiben, dass der Geschädigte des Haftpflichtprozesses nicht „Begünstigter” des Versicherungsvertrages zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Schädiger ist und daher auch nicht an seinem Wohnsitz gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer klagen kann. Dafür spricht - nach wie vor - nicht nur der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO, sondern auch die Gesetzessystematik. Denn der Geschädigte hat eben keinen vertraglichen Anspruch gegen den VR des Schädigers und ist deshalb durch den Versicherungsvertrag als solchen auch nicht unmittelbar begünstigt. Der Geschädigte hat viel-mehr gegen den Schädiger einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung, während der Schädiger gegen seinen Pflichtversicherer aus dem Versicherungsvertrag einen vertraglichen Deckungsanspruch hat. Selbst wenn hier der Kl. - was für die Zulässigkeit der Klage gem. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO ebenfalls erforderlich wäre, hier aber nicht aufgeklärt zu werden braucht - inzwischen auch nach britischem Recht einen Direktanspruch gegen die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers haben sollte, ändert dies nichts an der Rechtsnatur seines Anspruchs als Schadensersatzanspruch. Der Geschädigte erhält lediglich für seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall neben dem Schädiger einen weiteren Gesamtschuldner. Dadurch wird er aber nicht zum „Begünstigten” eines Vertrages, wie dies bisher für die Begründung eines Gerichtsstandes gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO allgemein vorausgesetzt wurde (so zutreffend Wellner, a.a.O., S. 3 f. ).

Von der Möglichkeit, im Hinblick auf die vorliegende Fragestellung den EuGH anzurufen (Art. 234 EGV), macht die Kammer keinen Gebrauch. ..."

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