Ein durch einen Verkehrsunfall im Ausland Geschädigter kann den ausländischen Haftpflichtversicherer nicht in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen. Ein entsprechender Gerichtsstand ist den Regelungen der Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGGVO nicht zu entnehmen. |
"Nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 442001 des Rates vom 22. 12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann der Geschädigte in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat. den Haftpflichtversicherer verklagen." |