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"Der strafrechtliche Rechtswidrigkeitsbegriff „trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, daß sich ein Vollstreckungsbeamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig gelagerten Fall Entscheidungen zu treffen und es ihm oft nicht möglich ist, die gesamten Umstände zu sehen und richtig zu würdigen. Würde hier der strenge verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff zugrunde gelegt, so wäre das Risiko des Beamten zu groß und dadurch die Gefahr gegeben, daß seine Initiative gelähmt würde” (vgl. KG NJW 72,781, 782 unter Berufung auf den Bericht des Sonderausschusses zur BT-Drucksache Vl/502, S. 5 sowie BGHSt 4, 164; 21, 363; OLG Karlsruhe NJW 74, 2142; OLG Köln NJW 75, 889; MDR 76, 67; 75, 887; OLG Hamm GA 73, 244; v. Bubnoff LK, § 113 Rdnr. 25; Schönke-Schröder-Eser, StGB, 22. Aufl., § 113 Rdnr. 21 m. w. Nachw.). Hiernach ist eine Ermessensentscheidung jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn der Beamte sich auf Grund pflichtgemäßer Überlegung in verantwortungsbewussster Weise um die Wahrung des Beurteilungs- oder Ermessensspielraums bemüht hat und sich die Amtshandlung objektiv im Rahmen des Vertretbaren gehalten hat (BGHSt 4, 161, 164; 21, 334 = NJW 68, 710; KG NJW 72, 782; 75, 888; BayObLGSt 54, 59; BayObLG NJW 55, 1988, JZ 80, 109 mit zust. Anm. Küper a.a.O. S. 636; OLG Stuttgart NJW 71, 629; Küper NJW 71, 1684; Thiele JR 81, 30; v. Bubnoff, LK, § 113 Rdnr. 32; Schönke-Schröder-Eser a.a.O. Rdnr. 27).”
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