1. |
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs 1 S 4 FeV setzt die Feststellung einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis voraus. Ein insoweit bestehender Verdacht kann die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV rechtfertigen.
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2. |
Zur Abgrenzung von einmaligem und gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Aussagegehalt von Tetrahydrocannabiol- (THC) und THC-Carbonsäure(THC-COOH)-Werten.
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