1. |
§ 24a Abs. 2 StVG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Konzentration von weniger als 1,0 ng/ml im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht ausreicht.
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2. |
Auch bei weniger als 1,0 ng/ml THC kommt auch bei Hinzutreten von Ausfallerscheinungen keine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG in Betracht, weil es bei diesem abstrakten Gefährdungsdelikt als Auffangtatbestand zu §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB gerade nicht darauf ankommt, ob beim Kraftfahrer verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten und nachgewiesen werden können.
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3. |
Für die Feststellung rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB reicht eine verlangsamte Pupillenreaktion nicht aus.
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Die verfassungskonforme Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG erfordert, dass eine Wirkung eines berauschenden Mittels im Sinne des § 24a Abs. 2 S. 1 StVG nur angenommen werden kann, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt.
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1. |
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Konzentration des Rauschmittels festgestellt wird, die es möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ist auch auf Amphetamin anzuwenden.
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2. |
Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG setzt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht voraus, dass bestimmte Grenzwerte erreicht werden.
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3. |
Der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml.
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4. |
Wird dieser Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war.
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