Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.
|
„…1. Seit dem 1. Januar 1999 richtet sich die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis (EU/EWR-Fahrerlaubnis), der seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, nach der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I 2214). Nach § 28 Abs. 1 FeV darf er im Umfang seiner sich aus der ausländischen Fahrerlaubnis ergebenden Berechtigung zeitlich unbegrenzt im Inland Kraftfahrzeuge führen, vorbehaltlich der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV vorgesehenen Einschränkungen. So besteht nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Fahrberechtigung im Inland für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwische
Insbesondere trägt sie aber der Zielsetzung des Verordnungsgebers, eine möglichst weitgehende Angleichung der Rechtsverhältnisse in Bezug auf inländische und ausländische Fahrerlaubnisse zu erreichen (BRDrucks. 443/98 S. 283), Rechnung. Dies wird nicht nur daran deutlich, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sich in das Regelungsgefüge einpasst, zu dem auch die zeitgleich mit der FeV in Kraft getretene Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I 747) gehört, nach der die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis entgegen der bisherigen Gesetzeslage nicht mehr nur eine fahrverbotsähnliche Wirkung, sondern - wie beim Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis - das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zur Folge hat. Das Bestreben des Normgebers nach einer kontinuierlichen schrittweisen Harmonisierung der Befugnisse von Inhabern inländischer und ausländischer Fahrerlaubnisse unter Fortführung und Erweiterung bereits bestehender Anpassungsvorschriften ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 4 FeV: Für die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse galt bis zum 30. Juni 1996 allein die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO). Gemäß § 4 Abs. 2 b IntVO in der bis zum 14. Februar 1996 geltenden Fassung durften Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland keine Kraftfahrzeuge führen, solange ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war oder ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Mit Wirkung vom 15. Februar 1996 wurde § 4 Abs. 2 IntVO dahin ergänzt, dass Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse unter anderem auch dann keine Kraftfahrzeuge führen dürfen, wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (§ 4 Abs. 2 c IntVO, eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 der 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 1996, BGBl I S. 216). Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 in Kraft. Sie ersetzte u.a. die EU/EWR-Führerscheinverordnung und fasste die bislang geltenden Einschränkungstatbestände in § 28 Abs. 4 FeV neu. Der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wurde nunmehr die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt. Anders als bisher ist der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist im Inland nicht wieder automatisch fahrberechtigt (vgl. hierzu VkBl. 1998, 1049, 1055). 3. Einer solchen Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV steht das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen. Das Führerscheinrecht der Europäischen Gemeinschaften lässt es vielmehr ausdrücklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vorschriften Maßnahmen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom 29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr. L 237, S. 1, 5; vgl. auch EuGH DAR 1996, 193, 194; OVG Bremen NJW 1998, 3731; OVG des Saarlandes ZfS 1998, 239). Das europäische Recht ist durch die EU/EWR-FührerscheinVO, an deren Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die FeV getreten ist, in nationales Recht umgesetzt worden. |