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VGH Mannheim Beschluss vom 27.09.2005 - 10 S 1777/05 - Verhängung einer Nutzungsuntersagung, wenn aus der Zeit vor der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stammende Eignungszweifel fortbestehen
VGH München v. 27.09.2005: Verhängung einer Nutzungsuntersagung, wenn aus der Zeit vor der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stammende Eignungszweifel fortbestehen
Der VGH Mannheim (Beschluss vom 27.09.2005 - 10 S 1777/05) hat sich in einem weiteren mit der Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG) auseinandergesetzt und entschieden, dass bei Eignungszweifeln, die noch nach der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat fortbestehen, die Anordnung einer inländischen Gebrauchsuntersagung rechtmäßig ist:
Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller ist mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten - teilweise ohne dabei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein - verurteilt worden. Die Verurteilungen durften von der Fahrerlaubnisbehörde noch verwertet werden. Die jeweils festgestellten Blutalkoholkonzentrationen waren mit 2,5 Promille (1979), 2,51 Promille (1988) und 2,83 Promille (1989) außerordentlich hoch. Die Strafgericht hatten für die etwaige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erhebliche Sperren - insgesamt 8 Jahre - festgesetzt (9 Monate, 9 Monate, 3 Jahre, 2 Jahre und 6 Monate und 12 Monate).
Das Fehlen einer Fahrerlaubnis hatte den Antragsteller nicht davon abgehalten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug - zudem mit außerordentlich hohen Blutalkoholkonzentrationen von 2,51 und 2,83 Promille - zu führen. Bereits im medizinisch-psychologischen Gutachten vorn 21.05.1987 wurde festgestellt, dass der Antragsteller zumindest teilweise zu vermehrtem, die Steuerungsfähigkeit einschränkenden Alkoholkonsum neige, was durch die medizinische Befundlage untermauert werde. Der Antragsteller neige zu Bagatellisierungstendenzen und zu einer unkritischen "Wahrnehmung" des eigenen Alkoholkonsums. Abschließend ist ausgeführt, dass eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung erst nach einer individual-therapeutischen. Aufarbeitung der Alkoholproblematik sinnvoll erscheine. Wegen dieses Gutachtens blieb der Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis aus dem Jahr 1987 ohne Erfolg. Zwar beantragte der Antragsteller im Jahr 1997 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; der berechtigten Aufforderung des Landratsamtes zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kam der Antragsteller aber nicht nach.
Seit dem 08.02.2005 ist der Antragsteller im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis, deren Nutzung ihm mit gleichzeitiger - vom Gericht bestätigter - sofortiger Vollziehung untersagt wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1) Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende .Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff.1 der Verfügung des Landratsamtes RMK vom 01.07.2005 wiederherzustellen ist.
a) Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist zunächst unerheblich, dass die dem Antragsteller am 08.02.2005 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art.7 Abs.1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrig ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie in die Tschechische Republik verlagert hat, in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Antragsbegründung vom 12.07.2005 (Seite 2) hat der Antragsteller den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis auch eingeräumt.
Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) obliegt aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im Bereich der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat, Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend machen, die Tschechische Republik habe durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller, obwohl dieser die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Wohnsitz nicht erfüllt habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen (vgl. dazu - Senatsbeschl. v. 19.09.2005- 10 S 1194-/05).
b) Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.
aa) Für die letztlich entscheidende Frage, welche Bedeutung die dem Antragsteller von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zukommt, ist maßgeblich, ob im Hinblick auf diese das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden eines aufnehmenden Mitgliedstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Diese Frage ist bereits für das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff.1 der Verfügung des Landratsamtes von Bedeutung. Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987- 4 N 3.86-, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBI. 1996, 107).
Käme allein das innerstaatliche Recht zur Anwendung, wäre der Antrag des Antragstellers zu Ziff.1 der Verfügung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In Ziff.1 der Verfügung ist dem Antragsteller der Sache nach das Recht abgesprochen worden, mit der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung - und auch die Anordnung des Sofortvollzugs - ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht mehrfach rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs.4 Nr.3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt "aberkannt" werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff.1 der Verfügung vom 01.07.2005 antragsgemäß, wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er auch dann mangels einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aufgrund der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt wäre. Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 -10 S 1194/05 )-.
bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04,2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten ohne Weiteres unanwendbar, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Entsprechend dieser Anerkennungspflicht sei er berechtigt, im Rahmen dieser im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, und insbesondere Maßnahmen der Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf die Gründe, die früher zur Entziehung der im Inland erteilten Fahrerlaubnis geführt hatten, seien unzulässig.
Sollte § 28 Abs. 5 FeV entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers, ohne weiteres unanwendbar sein, so wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff.1 der Verfügung des Landratsamtes nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller wäre berechtigt gewesen, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; diese Berechtigung wäre ihm durch die ihn belastende Verfügung entzogen worden. Die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bedeutete für ihn einen rechtlichen Vorteil, weil er wieder von der Berechtigung Gebrauch machen könnte. Zudem wäre der Antrag wegen des Überwiegens seines Interesses, vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, auch begründet. Denn die Verfügung, die der Sache nach auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, wäre rechtswidrig. Wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis wären Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig.
cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439VEWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden. Der hier zu entscheidende Sachverhalt weicht wesentlich von dem ab, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 zugrunde lag. Denn im Gegensatz zum Verfahren des Kapper-Urteils (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 18) hat der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall nach Ablauf der von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Sperrfrist im Juni 1997 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland beantragt.
Der Verpflichtung zur Vorlage eines vom Landratsamt aufgrund der bisherigen Straftaten und auch des 1987 erstellten Gutachtens zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens (Schreiben vom 26.06.1997)'ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EVVG § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen. Denn die Kommission, auf deren. Einschätzung es insoweit ankommt, geht selbst davon aus, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69). Die Kommission geht ferner ausdrücklich davon aus, dass § 28 Abs.4 Nr.3 FeV 1999 im Einklang mit Art.8 Abs.4 der Richtlinie 91/439/EWG steht (vgl. EuGH, Urt. v. 29,04.2004, C-476/01, Rn. 65). Auch spricht das systematische Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, daß der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt ist, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.09.2005- 10 S 1194/05-).
Von entscheidender Bedeutung ist der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass. der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zur. Führung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des aufnehmenden Mitgliedstaates mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister besteht und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird.
Der vorliegende Fall belegt, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis auch wegen des Fehlens eines gemeinschaftsweiten Registers zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt. ...
In einem Fall des Alkoholmissbrauchs setzt die Wiedererlangung der Fahreignung eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens voraus. Diese ist entweder gegeben, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese Änderung des Trinkverhalten setzt beim Betroffenen u.a. die Bildung eines angemessenen Problembewusstseins voraus, zudem muss die Änderung nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (mindestens sechs Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert worden sein und der Änderungsprozess muss nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung 6.Aufl. 2000 Nr.3.11.1). Hinweise auf die dringend gebotene Aufarbeitung der langjährigen und außerordentlich massiven Alkoholproblematik durch den Antragsteller unter gebotener fachkundiger Anleitung von Ärzten oder Psychologen sind der dem Senat vorliegenden Akte aber nicht zu entnehmen. Wegen der vom Betreffenden ursprünglich ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit kommt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn durch eine entsprechende sachverständige Prüfung belegt ist, dass der Betreffende hinsichtlich des Alkoholkonsums einen nachhaltigen Änderungsprozess durchlaufen hat.
Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen erscheint aber zweifelhaft, ob die Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf die in seiner Person bestehenden besonderen Umstände geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss (Seite 10) ausgeführt, der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Behörden der Tschechischen Republik dürfte keine Eignungsprüfung vorangegangen sein, die derjenigen entspreche, die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 13 Nr. 2) zur Klärung vorgeschrieben sei, ob die auf einen schwerwiegenden Alkoholkonsum zurückzuführenden Eignungsmängel überwunden seien. Diese den Beschluss tragende Annahme des Gerichts ist vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für das Beschwerdegericht maßgeblich ist, nicht angegriffen worden. Danach ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Anschluss an das für ihn negative Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 1987 nicht um sachkundige Hilfe bei der Überwindung seiner langjährigen und besonders schwerwiegenden Alkohol-Problematik bemüht hat, sich stattdessen schließlich an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, dass diesen Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Entziehungen der Fahrerlaubnis mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umstanden wegen dieser Unkenntnis - schließlich die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Weise erfolgt ist, die den vom Antragsteller eventuell immer noch ausgehenden Gefahren nicht gerecht wurde.
Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne weiteres anzuerkennen und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -). Dieser Ansicht vermag sich der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anzuschließen.
Insbesondere ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Richtlinie für Sachverhalte wie dem vorliegenden nicht, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen haben wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses. Denn im Gegensatz zum Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG findet sich in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Regelung, die den aufnehmenden Mitgliedstaat ermächtigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis "nicht anzuerkennen", wenn dem Betreffenden im Inland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die hier abgelehnte Auffassung dürfte auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht gerecht werden. Wenn ein Betroffener zu einem früheren Zeitpunkt wegen besonders gravierender Umstände, wie hier dem offenkundig langjährigen und schwerwiegenden Alkoholmissbrauch, fahrungeeignet war, wenn ferner nicht ersichtlich ist, dass sich dieser in der Folgezeit um die Beseitigung dieser Mängel durch die gebotene Inanspruchnahme Sachkundiger bemüht hat, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen in Bezug auf diese Gefahren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates ausreichend überprüft worden ist, so ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des aufnehmenden Mitgliedstaates, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Klärung der aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/43S/EWG folgenden Befugnisse des aufnehmenden Mitgliedstaates in Fallkonstellationen wie der vorliegenden erfordert eine erneute Vorlage an den EU-GH nach Art.234 Abs.1 Buchst. A EG-Vertrag. Hierzu bedarf es einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage sowie Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu klären Ist auch, ob der rechtliche Ansatz des EuGH zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.) Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Es erscheint zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahmeschema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Denn die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheint nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, um den Anforderungen der Tschechischen Republik für die Erteilung einer Fahrerlaubnis überhaupt zu genügen, kurzfristig dort einen Wohnsitz begründet hat. Anschließend ist ihm unter -von der Tschechischen Republik auch eingeräumten - Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine Fahrerlaubnis erteilt worden und der Antragsteller ist das Bundesgebiet zurückgekehrt, um diese Fahrerlaubnis hier zu nutzen. Der Senat, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76. Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht im Sinne von Art 234 Abs. 3 EGV obliegt, macht von seiner Befugnis zur Vorlage keinen Gebrauch. Eine Vorlage an den EuGH setzt hier in erster Linie die Klärung heraus, welche Schritte - und mit welchem Ergebnis - der Antragsteller im Anschluss an das medizinisch-psychologisch Gutachten aus dem Jahr 1987 zur Überwindung der bei ihm bestehenden gravierenden Alkoholproblematik eingeleitet hat. Ferner Ist zu klären, ob den Behörden der tschechischen Republik diese Alkoholproblematik überhaupt bekannt war und ob die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers den vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren gerecht geworden ist. Die Aufklärung dieser Umstände hat im Hauptsachverfahren zu erfolgen.
dd) Nach den vorstehenden Ausführungen zu b) sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und einem erfolglosen Versuch des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer und seine private Lebensgestaltung von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus.
Es ist gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers aufgrund eines wohl langjährigen und massiven Alkoholmissbrauchs begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigendem Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt zum einen dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Zudem hat das Landratsamt den Antragsteller zur Klärung der Frage, ab die in der Tschechischen Republik durchgeführte Eignungsprüfung den von ihm ursprünglich ausgehenden Gefahren gerecht geworden ist, auch - erfolglos - aufgefordert, Unterlagen über die im Ausland erfolgte ärztliche Prüfung vorzulegen. ..."
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