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VGH München Beschluss vom 23.11.2005 - 11 CS 05.1279 - Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Fahrerlaubnisinhaber, die alkoholabhängig waren, einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen

VGH München v. 23.11.2005: Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Fahrerlaubnisinhaber, die alkoholabhängig waren, einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen


Der VGH München (Beschluss vom 23.11.2005 - 11 CS 05.1279) hat entschieden, dass gemeinschaftsrechtlich eine Verpflichtung eines Aufnahmestaates besteht, nach der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis eine fortdauernde ärztliche Eignungsuntersuchung durchzuführen, wenn aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bekannt ist, dass der Fahrerlaubnisinhaber alkoholkrank war:

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Abweichend von anderen Fällen, in denen den Inhabern ausländischer EU-Fahrerlaubnisse das Recht aberkannt wurde, von dieser Befugnis im Inland Gebrauch zu machen, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob es von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gedeckt ist, wenn die deutsche Staatsgewalt die Fahreignung solcher Personen allein im Hinblick auf Umstände überprüft, die vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis lagen, nicht in entscheidungserheblicher Weise. Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zu dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich, Fahrerlaubnisinhaber, die alkoholabhängig waren, einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Das Gemeinschaftsrecht begnügt sich in derartigen Fällen mithin nicht damit, dass die wiedererlangte Fahreignung dieser Personen im Anschluss an eine nachgewiesene Phase der Abstinenz aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einmalig bejaht wurde, sondern verlangt auch in der Folgezeit eine periodische Vergewisserung über die Ungefährlichkeit eines solchermaßen vorbelasteten Menschen. Verlegt der Betroffene nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, so kann diese Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Fahreignung nur den Aufnahmestaat treffen. Denn die Behörden des ausstellenden Landes besitzen keine Möglichkeiten mehr, die zu diesem Zweck notwendigen administrativen Maßnahmen erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Betroffenen durchzusetzen (vgl. ferner das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte, bei nachträglichen Maßnahmen in Bezug auf eine Fahrerlaubnis zu beachtende Territorialitätsprinzip). Dem Staat, der wegen eines Wohnsitzwechsels des Betroffenen für den "Vollzug" des Satzes 2 der Nummer 14.1 des Anhangs III zu dieser Richtlinie zuständig wird, kann deshalb nicht entgegengehalten werden, es sei allein Sache des eine EU-Fahrerlaubnis erteilenden Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., S. 374). Denn in Fallgestaltungen der hier zu erörternden Art maßt sich der Aufnahmestaat nicht das Recht an, die Korrektheit des Vollzugs des Fahrerlaubnisrechts durch einen anderen Mitgliedstaat einer Überprüfung zu unterziehen; vielmehr nimmt er eine Kompetenz war, die, da die gemeinschaftsinterne fahrerlaubnisrechtliche Zuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG an den "ordentlichen Wohnsitz" einer Person anknüpft, bei einer Veränderung dieser Anknüpfungstatsache nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nunmehr unmittelbar kraft Gemeinschaftsrechts ihm als dem Aufnahmestaat obliegt. Auch von der Sache her zielt eine nach der Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zu dieser Richtlinie vorzunehmende periodische Überprüfung nicht darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Fahrerlaubnis - bezogen auf den Zeitpunkt dieser Verwaltungsmaßnahme - zu beurteilen; zu befinden ist vielmehr darüber, ob sich jener Administrativakt auch jetzt noch im Hinblick auf einen ggf. eingetretenen Wandel tatsächlicher Art als von der Sache her gerechtfertigt erweist. ..."

Hier ein Link zu einer ausführlichen Fassung des Beschlusses des VGH München v. 23.11.2005.

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