Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 20.11.1998 - 10 S 2673/98 - Zu den Anforderungen an Betriebe zur Fahrerermittlung, um eine Fahrtenbuch-Auflage zu vermeiden

VGH Mannheim v. 20.11.1998: Zu den Anforderungen an Betriebe zur Fahrerermittlung, um eine Fahrtenbuch-Auflage zu vermeiden


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 20.11.1998 - 10 S 2673/98) hat entschieden:
  1. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Fahrzeughalter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt.

  2. Zum Umfang der Ermittlungspflicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn in einem Geschäftsbetrieb ein Geschäftsfahrzeug von mehreren Betriebsangehörigen benutzt wird und die Betriebsleitung keine organisatorischen Vorkehrungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers getroffen hat.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht angenommen haben, dass die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen ist, weil im Ordnungswidrigkeitenverfahren die angemessenen und ausreichenden Maßnahmen ergriffen worden sind, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine verspätete Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (vgl. den Beschluss des Senats vom 29.11.1996 - 10 S 2855/96 - m.w.N.). Dies ist hier geschehen. Insbesondere dürfte das Geschwindigkeitsmessfoto hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Fahrer mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen.

Weiter hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem - wie jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt bei der Antragstellerin - ein Geschäftsfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat (Beschluss vom 29.11.1996, a.a.O., m.w.N.). Nur wenn aufgrund derartiger Vorkehrungen, die hier nicht getroffen worden sind, ein für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes verantwortlicher Firmenangehöriger hätte benannt werden können, wären der Ordnungsbehörde weitere Ermittlungen zumutbar gewesen, etwa auch dahin, ob nicht dieser Firmenangehörige selbst, sondern ein nicht firmenangehöriger Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt benutzt hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 26.02.1996 - 10 S 294/96).

2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Antragstellerin hat diesen Zulassungsgrund nicht entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



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