Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 05.07.2005 - 10 K 961/05 - Keine Verbingung der Fahrtenbuchauflage mit der weiteren Auflage, Kilometerstände einzutragen

VG Stuttgart v. 05.07.2005: Keine Verbingung der Fahrtenbuchauflage mit der weiteren Auflage, Kilometerstände einzutragen


Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 05.07.2005 - 10 K 961/05) hat entschieden:
Mit einer Fahrtenbuchauflage darf nicht die weitere Auflage verbunden werden, jeweils den Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt einzutragen. Eingetragen werden müssen vor Beginn einer Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit der Fahrt. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit der Ag. in Nr. 2 der Verfügung vom 24. 2. 2004 bestimmt hat, dass zu Beginn und bei Beendigung einer Fahrt auch der Kilometerstand in das Fahrtenbuch einzutragen ist, dürfte die Verfügung allerdings rechtswidrig sein; insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. wiederherzustellen. Denn ausweislich § 31a II StVZO sind vor Beginn einer Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit der Fahrt ins Fahrtenbuch einzutragen (§ 31a II Nr. 1 StVZO); nach Beendigung der Fahrt ist unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (§ 31a II Nr. 2 StVZO). Die Eintragung des Kilometerstands sieht die Verordnung nicht vor. In der Verfügung wurde weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die Eintragung des Kilometerstands für die künftige Feststellung eines Fahrzeugführers neben den in § 31a II Nrn. 1 und 2 StVZO zur Erhebung vorgesehenen Daten erforderlich ist (vgl. auch OVG Münster, NZV 1995, 374). ..."