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OLG Oldenburg Beschluss vom 02.12.1992 - Ss 385/92 - Kein Fahrverbot, wenn Verlust des Arbeitsplatzes / der wirtschaftlichen Existenz droht
OLG Oldenburg v. 02.12.1992: Kein Fahrverbot, wenn Verlust des Arbeitsplatzes / der wirtschaftlichen Existenz droht
Wenn auch der Tatrichter (im Bewußtsein der Möglichkeit, von einem Fahrverbot absehen zu können) in der Regel für dessen Verhängung keine besonderen Gründe anzuführen braucht, so gilt dies wohl dann nicht mehr, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz droht.
Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 02.12.1992 - Ss 385/92) hat insoweit - sogar für einen Wiederholungstäter - erläutert:
Ordnet der Tatrichter in Fällen der Bußgeldkatalogverordnung § 2 Abs 1 oder 2 (juris: BKatV) ein Fahrverbot an und ist er sich ausweislich der Gründe der Bedeutung seiner Entscheidung bewußt, so bedarf es regelmäßig auch dann keiner weiteren Begründung der Anordnung, wenn der Betroffene ein Kraftfahrzeug beruflich nutzt. Abweichend davon hat der Tatrichter jedoch bei einer außergewöhnlichen Härte der Anordnung wie dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes zu prüfen, ob noch durch eine Erhöhung der Geldbuße auf den Betroffenen eingewirkt werden kann.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Wirtschaftliche und berufliche Nachteile, die sich daraus ergeben, daß der Betroffene auf die Benutzung eines Kfz. angewiesen ist, genügen dafür (gemeint ist ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots) allgemein nicht. Droht dem Betroffenen hingegen durch die Maßnahme der Verlust des Arbeitsplatzes oder - bei einem Selbständigen - der Verlust der wirtschaftlichen Existenz, so ist eine Ausnahme naheliegend, wenn wie hier bei erstmaliger Wiederholung des Verstoßes und fahrlässiger Begehung noch in der Weise auf den Betroffenen eingewirkt werden könnte, daß beispielsweise die Geldbuße erhöht wird, § 2 IV BKatV (vgl. dazu BayObLG bei Rüht DAR 1985, 237; OLG Oldenburg DAR 1990, 150; Mühlhaus / Janiszewski, StVO, 12. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 13).
Die neuere Rechtsprechung des BGH (BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 117 = NJW 1992, 446 m.w.N.; BGHSt 38, 213 = NZV 1992, 286 = NJW 1992, 1397) zur Verhängung des Fahrverbots bei Regelverstößen nach der BKatV steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie umfaßt nicht die Grundsätze, die bei einer ganz ungewöhnlichen Härte des an sich notwendigen Eingriffs zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze sind durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Anwendung des § 25 I 2 StVG entwickelt worden."