Das Verkehrslexikon

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Keine Restwertberücksichtigung bis zur 70-%-Grenze bei fiktiver Abrechnung?

Keine Restwertberücksichtigung bis zur 70-%-Grenze bei fiktiver Abrechnung?


Siehe auch Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis




Die Frage, ob in jedem fiktiven Abrechnungsfall eine Vergleichskontrollrechnung durchzuführen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Es wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass dieser Vergleich dann überflüssig sei, wenn die Reparaturkosten bis zu 70 % des Wiederbeschaffungswerts betragen (sog. "echter Reparaturfall"), der auch bei fiktiver Abrechnung nicht zu einem wirtschaftlichen Totalschadensergebnis führen darf).

Dies ist deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil Haftpflichtversicherer gegenüber einem vom Geschädigten beigebrachten Gutachten mit einem (oft recht unrealistischen hohen) Restwertangebot versuchen, aus einer Reparaturabrechnung eine Abrechnung nach wirtschaftlichem Totalschaden zu erzwingen, was nach der herrschenden Auffassung ohne weiteres möglich ist.


Bereits im Jahre 1990 hatte der Verkehrsgerichtstag, Arbeitskreis Berechnung des Fahrzeugschadens im Haftpflichtfall, hinsichtlich der 70-%-Grenze folgende Empfehlung ausgesprochen:
"Mit knapper Mehrheit unterstützt der Arbeitskreis die Rechtsprechung des BGH, nach der eine Vergleichskontrollrechnung vorzunehmen ist (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats vom 5.3.1985).

Der Arbeitskreis empfiehlt allerdings (einstimmig), bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten diese Vergleichskontrollrechnung nur dann vorzunehmen, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen."
Das LG Berlin (58 S 462/04 und 58 S 78/04) hat seine Rechtsprechung ebenfalls neuerlich in diesem Sinn geändert. Allerdings entspricht dieses Auffassung noch nicht der herrschenden Meinung, die nach wie vor in jedem fiktiven Abrechnungsfall eine Vergleichskontrollrechnung verlangt und dem Geschädigten nur den sich dabei ergebenden jeweils niedrigeren Betrag zubilligt.

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf NZV 2004, 584 (Urt. v. 07.06.2004 - 1 U 12/04) hat die 70%-Grenze für die Schadenregulierung keine Bedeutung. Wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, so muss der von ihm erzielte Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden und eine Vergleichskontrollrechnung angestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturkosten nach dem Gutachten unterhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes liegen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG die Revision zugelassen.

In seiner Revisionsentscheidung hat der BGH mit Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04 - die Rechtsauffassung des OLG bestätigt und sich bei fiktiver Schadensabrechnung auch dann die Berücksichtigung des erzielbaren Restwerts gebilligt, wenn die Reparaturkosten unterhalb von 70% des Wiederbeschaffungswerts lagen.



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