Das Verkehrslexikon
Die Haftungsabwägung bei Verkehrsunfällen zwischen Kfz nach § 17 StVG
Die Haftungsabwägung bei Verkehrsunfällen zwischen Kfz nach § 17 StVG
Siehe auch Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen und Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
Grundsätzlich haftet der Halter eines Kfz verschuldensunabhängig aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (Gefährdungshaftung) gem. § 7 StVG, es sei denn, der Unfall beruht auf höherer Gewalt.
Sind an einem Unfall mindestens zwei Kfz beteiligt und können die Halter den ihnen obliegenden Beweis höherer Gewalt nicht führen, muss nach § 17 StVG eine Haftungsabwägung vorgenommen werden.
Dabei wird untersucht, in welchem Maße die jeweiligen Halter durch die von ihnen zu vertretenden Verursachungsfaktoren zum Entstehen des Unfalls und des daraus resultierenden Schadens beigetragen haben. Es werden also die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie die von den Kfz jeweils ausgehende Betriebsgefahr unter jeweiliger Berücksichtigung des Mitverschuldens und aller Umstände des Einzelfalls in die Waagschale geworfen.
Es ist wichtig, zu beachten, dass bei der dieser Haftungsabwägung nur tatsächlich feststehende (also entweder bewiesene oder unstreitige) Tatsachen Berücksichtigung finden dürfen. Verschuldensvermutungen spielen hier keine Rolle. Jedoch können die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises dazu führen, dass Tatsachen, Verschuldensmomente oder Geschehnisabläufe als feststehend behandelt werden, die auf Grund typischer Abläufe des Lebens erfahrungsgemäß als gegeben anzusehen sind.
So hat der BGH VersR 1996, 513 (Urt. v. 13.02.1996 - VI ZR 126/95) entschieden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gem. § 17 StVG nur tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden; für Verschuldensvermutungen ist dabei kein Raum (Urteil vom 16.10.1956 - VI ZR 162/55 - VersR 56, 732; vom 22. 11. 1960 - VI ZR 23/60 - VersR 61, 69; vom 10. 1. 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 m. w. N.). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, daß im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (OLG Oldenburg VersR 1990, 1406 (1407) mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 3. 7. 1990; OLG Frankfurt/M. VersR 1981, 841). ...
Der Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Es muß also ein typischer Geschehensablauf feststehen, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt. ..."
Das Kammergericht Berlin NZV 1999, 85 f. (Urt. v. 27.07.1998 - 12 U 3625/97) führt hierzu aus:
Wenn
"... von keiner der Parteien das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG" (jetzt: § 17 Abs. 3 StVG) "geltend gemacht wird und ein solches Ereignis auch nicht in Betracht kommt, ist nach § 17 Abs. 1 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr geboten; bei dieser Abwägung sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind (st. Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1996, 513, 514). ..."
Sollen also Umstände berücksichtigt werden, die ein Halter (zu seinen Gunsten) dem anderen beteiligten Halter anlasten will, dann obliegt ihm hierfür die Beweislast.
Haben sich beide unfallbeteiligte Verkehrsteilnehmer fehlerhaft verhalten und wiegen die Verstöße in etwa gleich schwer, dann ist eine hälftige Haftungsverteilung nicht unangemessen, vgl. z. B. Landgericht Itzehoe (Urt. v. 30.01.2007 - 1 S 51/06):
Haben beide Unfallbeteiligte fehlerhaft gehandelt, kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein. Dies gilt z. B. beim Überholen unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn, wenn der Entgegenkommende seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst hat.
Handelt es sich nicht um zwei beteiligte PKW, sondern ist auch ein LKW beteiligt, kann sich die Haftungsquote des LKW erhöhen, wie das LG Köln im Urteil vom 29.09.2009 - 27 O 77/08 - entschieden hat:
Kann auf Grund der Örtlichkeit ausgehend von dem ungeklärten Ablauf eines Unfalls zwischen einem Pkw und einem Lkw keiner Seite ein Verkehrsverstoß im Sinne einer Vorfahrtsverletzung zur Last gelegt werden, führt die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 17 StVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Haftungsquote der LKW von 60 %, die sich aus der gegenüber dem PKW gesteigerten Betriebsgefahr des LKW ergibt.