Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 12.07.1996 - 3 Ss 114/96 - Zum Begriff des Fahrzeughalters

OLG Karlsruhe v. 12.07.1996: Zum Begriff des Fahrzeughalters


Halter eines Kfz. ist nach gefestigter Rechtsprechung , wer das Fahrzeug für eigenen Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 87, 133; 116, 201, 205 f.; BGH DAR 1997, 108). Dementsprechend endet die Stellung als Halter jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kfz. zu bestimmen (Verfügungsgewalt), auf eine nicht nur vorübergehende Zeit entzogen wird.

Aus mehr strafrechtlicher Sicht, die aber keine wesensmäßigen Unterschiede zum zivilrechtlichen Halterbegriff hat, führt das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 12.07.1996 - 3 Ss 114/96) aus:
Zur verfahrensrechtlichen Tatidentität bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Überlassens des Fahrzeuges seitens des mitfahrenden Halters an einen fahrerlaubnislosen anderen.


Siehe auch Fahrzeughalter und Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Verantwortlichkeit für ein Kfz., d.h. die Haltereigenschaft wird nicht entscheidend durch das Rechtsverhältnis am Kfz. und die Eigentümerstellung bestimmt. Auch die Frage, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, kann zwar wichtige, aber für sich allein nicht entscheidende Anhaltspunkte hierfür ergeben. Als verantwortlicher Halter ist regelmäßig der anzusehen, der tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kfz., also über die Gefahrenquelle so bestimmen kann, daß sein Inanspruchnahme dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (OLG Karlsruhe NZV 1988, 191; VRS 59, 248 m.w.N.). Maßgebliche Kriterien sind Gebrauch für eigene Rechnung und tatsächliche Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und jedenfalls die laufenden Kosten dafür bestreitet (BGH NJW 1954, 1198; VRS 22, 422). Die erforderliche Verfügungsgewalt ist gegeben, wenn der Benutzer des Fahrzeugs Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. ..."


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