Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 - Bei verbotswidrigem Gehwegparken ist das Abschleppen nicht in jedem Fall verhältnismäßig. Negative Vorbildwirkung allein genügt nicht BVerwG v. 14.05.1992: Bei verbotswidrigem Gehwegparken ist das Abschleppen nicht in jedem Fall verhältnismäßig. Negative Vorbildwirkung allein genügt nicht

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3/90) hat zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zur Voraussetzung einer Behinderung entschieden:
Bei verbotswidrigem Gehwegparken ist das Abschleppen nicht in jedem Fall verhältnismäßig. Negative Vorbildwirkung allein genügt nicht, es kann aber bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen rechtmäßig sein.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei dem Abschleppen von auf Gehwegen abgestellten Fahrzeugen stellt der Senat ausdrücklich klar, dass der bloße Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO die Sicherstellung und das Vorgehen im Verwaltungszwang nicht ohne weiteres rechtfertigt. Einen solchen Verstoß bereits für sich genommen stets als hinreichende Rechtfertigung für ein Abschleppen ausreichen zu lassen, stünde mit dem bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Verfassungsrang zukommt und der die Erfordernisse der Geeignetheit, der Erforderlichkeit, des geringsten Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne umfasst, nicht in Einklang. Auch allein auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und allein auf den Gesichtspunkt der Generalprävention wird sich die Behörde nicht berufen können. Keinem Zweifel unterliegt andererseits, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Das kann u.a. bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in Feuerwehranfahrtszonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten der Fall sein. ..."