Aufgrund der langen Lebensdauer von Motorradbekleidung ist ein Abzug neu für alt bei einer durch einen Unfall beschädigten 5 Monate alten Motorradbekleidung nicht vorzunehmen.
Siehe auch Schutzhelm für Motorradfahrer und Motorradschutzkleidung - Mitverschulden und Abzug "Neu für Alt"
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Ein Abzug neu für alt ist nicht vor-zunehmen. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass beim Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue dies zu einer Werterhöhung beim Geschädigten führen kann. Dazu muss sich aber die Werterhöhung für den Geschädigten günstig auswirken (Palandt. BGB, Kommentar, 63. Aufl., vor § 249, Rdn. 146 m.w.N.). Berücksichtigt man hier die lange Lebensdauer von Motorradkleidung einerseits und die kurze Besitzdauer beim Kl. andererseits, dann würde sich der Ersatz von langlebiger Motorradkleidung nach rund 5 Monaten nicht günstig für ihn auswirken, da die Kleidung bis dahin zur Überzeugung des Gerichtes nicht messbar an Wert verloren hatte. ..."