Das Verkehrslexikon

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Verunfalltes Leasingfahrzeug - Der Besitzer des Leasingfahrzeugs hat einen eigenen Ersatzanspruch

Verunfalltes Leasingfahrzeug - Der Besitzer des Leasingfahrzeugs hat einen eigenen Ersatzanspruch


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag




Dem Leasingnehmer stehen eigene materiell-rechtliche Ansprüche auf Erstattung des Fahrzeugschadens gegen den Schädiger zu. Als Besitzer des Leasingfahrzeugs ergibt sich dies für ihn aus den §§ 823 ff. BGB; außerdem steht ihm im Fall der Verletzung seines Besitzrechts § 7 StVG als Anspruchsgrundlage zu Verfügung (vgl. Holoch NZV 1992, 1 (7); Reinking DAR 1998, 333).


Die genannten Anspruchsnormen geben einen Entschädigungsanspruch bei Beschädigung und Zerstörung des Leasingfahrzeugs und verlangen nicht, daß der Besitzer auch gleichzeitig Eigentümer ist.

Bereits 1976 hat der BGH (Urteil vom 13.07.1976 - VI ZR 78/75) entschieden:
Der vermögensrechtliche Folgeschaden, der dem Leasingnehmer aus der Beschädigung des in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Fahrzeug erwächst, ist der Rechtsgutverletzung - nämlich der Verletzung des Besitzes als eines sonstigen Rechts im Sinne von BGB § 823 Abs 1 - als adäquate Folge zuzurechnen und daher nach dieser Vorschrift ersatzfähig. Der Schaden des Leasingnehmers bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs besteht nicht in der Belastung mit dem - ohnehin zu erbringenden - Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung.
Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers nach Europarecht hat das OLG Köln (Urteil vom 09.03.2010 - 13 U 119/09) geurteilt:
Dem Leasingnehmer stehen als Halter eines beschädigten Unfallfahrzeugs gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zu. Als unmittelbarer Besitzer und als vertraglich gegenüber dem Leasinggeber zur Wiederinstandsetzung Verpflichteter ist der Leasingnehmer aktivlegitimiert und kann die ihm zustehenden Ansprüche als Inhaber eines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.