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Verwaltungsgericht Stade Beschluss vom 22.09.2005 - 1 B 1699/05 - Zur MPU-Anordnung bei Zweifeln über die Fahreignung bezüglich Vorfällen im Verkehr unter Alkoholeinfluss

VG Stade v. 22.09.2005: Zur MPU-Anordnung bei Zweifeln über die Fahreignung bezüglich Vorfällen im Verkehr unter Alkoholeinfluss


Das Verwaltungsgericht Stade (Beschluss vom 22.09.2005 - 1 B 1699/05) hat entschieden:
Eine Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung bestehender Zweifel hinsichtlich der Fahreignung nach § 13 Nr. 2 b FeV setzt voraus, dass mindestens zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss bekannt und verwertbar sind.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Zum Sachverhalt: Gegen die Antragstellerin ist ein Bußgeldbescheid ergangen, in dem ein Fahrverbot für einen Monat angeordnet wurde, weil sie am 24. Mai 2002 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l geführt hatte. Wegen einer weiteren Zuwiderhandlung wurde im Rahmen eines Bußgeldbescheides wiederum ein einen Monat währendes Fahrverbot ausgesprochen, weil die Antragstellerin am 6. März 2005 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l geführt hat.

Mit Schreiben vom 22. April 2005 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ein Gutachten beizubringen, in dem zu der Frage Stellung genommen werden sollte, ob zu erwarten sei, dass sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen würde und ob Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 3 in Frage stellen. Es bestünden aufgrund der zwei Vorfälle erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nachdem die Antragstellerin nach einigem Schriftverkehr der Begutachtung zustimmte, erstellte der TÜV Nord, Bremen, am 2. August 2005 ein Gutachten. Bei der medizinischen Untersuchung ergab sich, dass die Leberfunktionsproben im Referenzbereich lagen, dass jedoch Auffälligkeiten auf einen früheren Alkoholmissbrauch hindeuteten. Die Abstinenzangabe sei jedoch nicht zu widerlegen, vielmehr seien die Auffälligkeiten als Restsymptome zu bewerten. Bei der Überprüfung der Leistungsfunktionen habe sich jedoch eine deutliche Minderleistung ergeben. Insbesondere sei das Reaktionsverhalten und die Intelligenz schwach. Die Antragstellerin habe bei dem zweiten Vorfall früh morgens neun Stunden nach Trinkende noch 0,41 mg/l Atemalkoholkonzentration gehabt, woraus zu schließen sei, dass am Abend zuvor exzessiv Alkohol konsumiert wurde. Überzeugende Anknüpfungspunkte für die Erwartung, dass die Antragstellerin zukünftig auf der Grundlage gezielter persönlicher Veränderungen ausreichend in der Lage sein würde, erneutes Fahren trotz Alkoholgenusses zu vermeiden, ergäben sich nicht. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Mängel (Leistungsmangel, Intelligenzminderung, Mangel an Einsicht und Verarbeitungstiefe) sei eine hinreichende Korrektur durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zu erwarten. Abschließend kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe, die im folgenden erläutert wird, Erfolg.

Fraglich ist im vorliegenden Fall bereits, ob der Antragsgegner am 22. April 2005 berechtigt war, die Antragstellerin zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung bestehender Eignungszweifel aufzufordern. Er hat die entsprechende Aufforderung auf § 13 Nr. 2b FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Nach dem Wortlaut müssen demnach mindestens zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss bekannt und verwertbar (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, Anm. 3b zu §13 FeV) sein. Im vorliegenden Fall ist es fraglich, ob der am 24. Mai 2002 begangene Verstoß noch verwertbar war. Die Antragstellerin hatte seinerzeit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG begangen, weil sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl sie 0,29 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte. Gemäß § 29 Abs. 1 StVG werden derartige Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nach zwei Jahren getilgt, (vgl. Bouska/Laeverenz, Anm. 2 zu § 29 StVG). Danach erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 13 Ziffer 2b FeV tatsächlich vorlagen, als die Antragstellerin unbestritten wiederum eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte, als sie am 6. März 2005 wiederum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte, obwohl der Atemalkoholgehalt nunmehr 0,41 mg/l betrug. Im Hinblick auf die Bewertung der Ziffer 2b des § 13 FeV muss berücksichtigt werden, dass im Falle einer einmaligen Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erst bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr gerechtfertigt ist. Es kommt zwar bei der Anwendung der Nummer 2b nicht auf die insgesamt erreichte Punktzahl nach dem Punktesystem des § 4 StVG an, weil § 13 Nr. 2b FeV insoweit eine spezielle Vorschrift ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.9.2000, 12 L 3300/00, und Begründung zu § 13 FeV - BR-Drucks. 443/98 S. 260, abgedr. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Anm. 1 und 2 zu § 13 FeV), es muss sich aber um mindestens zwei noch verwertbare Ordnungswidrigkeiten handeln, weil anderenfalls die Vorschrift des § 13 Nr. 2c FeV unterlaufen würde, die bei einem einmaligen Verstoß einen höheren Wert voraussetzt. Fraglich erscheint zudem, ob eine Rückrechnung des Atemalkoholwertes von morgens 7.40 Uhr auf einen Blutalkoholwert des vorhergehenden Abends noch zulässig sein kann. Eine Konvertierung erscheint ohnehin bereits bedenklich (vgl. die Nachweise bei Hentschel, aaO, Anm. 16 zu § 24b StVG).

Eine darüber noch hinausgehende Rückrechnung erscheint ohne Zugrundelegung einer Blutprobe ausgeschlossen. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.

Nachdem die Antragstellerin das Gutachten, wenn auch aufgrund nicht berechtigter Forderung des Antragsgegners beigebracht hat, muss nunmehr berücksichtigt werden, dass dieses Gutachten für sie negativ ausgegangen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gutachter nach Ansicht der Kammer in der abschließenden Bewertung gezogenen Schluss, dass zu erwarten sei, die Antragstellerin werde auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen, nicht absolut überzeugend aus den Ergebnissen ihrer Untersuchung herleiten. Letztlich wird dieser Schluss aus dem Zusammentreffen mehrerer Mängel gezogen. Die nach der Anlage 4 Ziffer 9.1 zu entscheidende Frage, ob ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher von dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt werden kann, ist in dem Gutachten hingegen nur unzureichend belegt.

Andererseits kann von der Kammer nicht vernachlässigt werden, dass jedenfalls nunmehr nach Vorlage dieses Gutachtens erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, so dass spätestens nach Vorlage dieses Gutachtens die Forderung, die Eignungszweifel zu klären, wenn auch gestützt auf § 13 Nr. 2a FeV, gerechtfertigt war. Die Kammer meint daher, dass die Antragstellerin jetzt in den Stand versetzt werden kann, den sie zum Zeitpunkt einer (nunmehr) gerechtfertigten Forderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hatte. Bis zu einer derartigen Vorlage ist es jedoch dem Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig gestattet, die Fahrerlaubnis weiter zu nutzen. Daher darf auch die Antragstellerin zunächst weiterhin ein Kraftfahrzeug führen. Dies kann jedoch nur mit der Maßgabe geschehen, dass ihr aufgegeben wird, ein weiteres Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das nunmehr zu der Frage Stellung nimmt, ob zu erwarten ist, dass die Antragstellerin zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und ob Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die persönliche Situation der Antragstellerin ohne eine Fahrerlaubnis in erheblichem Umfang angespannt sein wird. Insoweit wird auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Andererseits kann das Risiko, das mit der vorläufigen Erteilung der Fahrerlaubnis eintritt, hingenommen werden, weil zu erwarten ist, dass die Antragstellerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bis zur Vorlage des Gutachtens auch unter dem Druck dieses Verfahrens und der ihr nunmehr bewussten Folgen keinen Alkohol mehr trinken wird. Für die Vorlage des Gutachtens war ihr allerdings eine Frist von zwei Monaten zu setzen. Sofern sie diese nicht einzuhalten in der Lage ist, darf der Antragsgegner auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. ..."



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