Das Verkehrslexikon

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Allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte und personenbezogene Einzelparkplätze

Allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte und personenbezogene Einzelparkplätze


Siehe auch
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte
und
Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht



Nicht überall, wo ein dringendes Parkbedürfnis von Behinderten besteht, ist der ruhende Verkehr so geregelt, dass mittels der Behindertenparkausweise den berechtigten Interessen der Behinderten genügend nachgekommen wird. Kurzparkzonen in Gegenden mit Parkraummangel sind oft so stark besucht, dass die Chancen für Behinderte, dort eine Parkmöglichkeit vorzufinden, eher schlecht sind. Ähnlich ist die Situation in Bereichen mit eingeschränktem Haltverbot; diese können nicht nur vom Ladeverkehr besetzt sein, sie sind nicht selten auch von "normalen" Fzg-Führern verbotswidrig zugeparkt.

Daher können überall dort, wo es das Interesse der Behinderten erfordert und die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht ausreichend sind, allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte eingerichtet werden.


Dabei handelt es sich um besondere Stellflächen, die nur Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinden (Bl) vorbehalten sind. Diese Sonderparkplätze werden durch Zeichen 314 und 315 und einem Zusatzschild mit Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet.

Zum Kreis der davon Begünstigten führen Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2005, Rd.-Nr. 180 aus:

   "Begünstigt sind nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, also derselbe Personenkreis wie bei der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Die Parkerlaubnis gilt nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer. Nach § 42 Abs. 4 StVO (Zeichen 314 und 315) kann die Parkerlaubnis zugunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinder beschränkt sein. Die Parkerlaubnis setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Fahrzeug selbst lenkt; einem Blinden und teilweise auch den Gehbehinderten wäre dies faktisch gar nicht möglich und sie können wegen ihres Körperschadens auch keine Fahrerlaubnis erlangen. Sie sind darauf angewiesen, von anderen Personen befördert zu werden. Es genügt aber nicht, dass das Fahrzeug im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist; es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient."

Die mit Zeichen 314/315 und mit dem ZZ 1044–10 gekennzeichneten, nicht personenbezogenen Sonderparkplätze stehen nur den mit einem besonderen Parkausweis versehenen Schwerbehinderten und Blinden zur Verfügung. Die Ausnahmen (= Parkerleichterungen) gelten kraft ausdrücklicher Vorschrift nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind (§ 42 Abs. 4 StVO).

Ist die Höchstparkdauer zeitlich beschränkt - was auch für Behindertenparkplätze zulässig ist - so muss dies befolgt und das Befolgen durch Auslegen der Parkscheibe dokumentiert werden.

Neben diesen allgemeinen Sonderparkplätzen für Behinderte gibt es auch die mit Zeichen 286, 314 oder 315 und mit Zusatzschild 1020-11 oder 1044-11 gekennzeichneten personenbezogenen Einzelparkplätze.



Für ihre Benutzung ist ein "besonderer Parkausweis" mit einer Nummer erforderlich. Und diese Nummer muss mit der auf dem Zusatzschild angegebenen Nummer übereinstimmen. Der besondere Parkausweis muss gut lesbar im Fahrzeug für Kontrollzwecke ausgelegt sein, andernfalls liegt auch bei materieller Parkberechtigung ein Parkverstoß vor.

Die Behörden dürfen auch einen mit einer Nummer versehenen allgemeinen Parkausweis für Behinderte ausstellen und dem Behinderten trotzdem einen Einzelplatz mit Nummer zuteilen. Dies soll im Interesse der Vermeidung der Ausstellung mehrerer Parkausweise zulässig sein (der Behinderte benötigt ja außerhalb seines Einzelplatzes noch einen Ausweis für die übrigen allgemeinen Behindertenparkplätze).

Dem Berechtigten an einem personenbezogenen Einzelparkplatz ist es nicht gestattet, einen anderen auf "seinem" Parkplatz parken zu lassen; diese Dispositionsbefugnis steht ihm nicht zu, vgl. VG Berlin NZV 1996, 48 (Beschl. v. 14.03.1995 - 5 A 193.94).

Zu beachten ist, dass die Einrichtung von Parkbevorrechtigungen dann nicht in Betracht kommt, wenn dem Schwerbehinderten auf seinem eigenen Grundstück ausreichende Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder geschaffen werden können, vgl. OVG Münster (Urteil vom 23.06.2004 - 8 A 2057/03).

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