"Begünstigt sind nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, also derselbe Personenkreis wie bei der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Die Parkerlaubnis gilt nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer. Nach § 42 Abs. 4 StVO (Zeichen 314 und 315) kann die Parkerlaubnis zugunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinder beschränkt sein. Die Parkerlaubnis setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Fahrzeug selbst lenkt; einem Blinden und teilweise auch den Gehbehinderten wäre dies faktisch gar nicht möglich und sie können wegen ihres Körperschadens auch keine Fahrerlaubnis erlangen. Sie sind darauf angewiesen, von anderen Personen befördert zu werden. Es genügt aber nicht, dass das Fahrzeug im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist; es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient."
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