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Amtsgericht Saarbrücken Urteil vom 24.10.1984 - 42 C 425/84 - Für ein Gespräch des mit der Regulierung beauftragten Rechtsanwalts des Geschädigten mit einem Unfallzeugen entsteht keine Besprechungsgebühr

AG Saarbrücken v. 24.10.1984: Für ein Gespräch des mit der Regulierung beauftragten Rechtsanwalts des Geschädigten mit einem Unfallzeugen entsteht keine Besprechungsgebühr


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Das Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 24.10.1984 - 42 C 425/84) hat entschieden:
Eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO, die möglicherweise aufgrund eines zwischen dem Anwalt des Geschädigten und einem Unfallzeugen zur Klärung der Haftungssituation geführten Ferngesprächs entstanden ist, gehört jedenfalls nicht zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kl. steht der geltend gemachte restliche Schadenersatzanspruch gegen den Bekl. nicht zu. Vom Schädiger zu erstatten sind die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Die aufgrund eines Telefongesprächs zwischen dem Anwalt und einem Unfallzeugen möglicherweise angefallene Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO gehört nicht zu diesen notwendigen Kosten.

Ein solches Telefongespräch dient zwar dem Anwalt als Information und damit zur Klärung der Haftungssituation. Es kann aber nicht als Regulierungsgrundlage für die gegnerische Versicherung gelten. Grundlage für die Regulierung ist vielmehr in der Regel die gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Anforderung abgegebene Stellungnahme des Zeugen.

Unter diesen Umständen kommt eine Erstattung der dem Kl. von seinem Anwalt in Rechnung gestellten Besprechungsgebühr nicht in Betracht. ..."