"Informiert der Geschädigte den Versicherer über eine Reparaturverzögerung, so darf ihm eine Überschreitung der üblichen Reparaturzeit aus betrieblichen Gründen der Werkstatt nicht angelastet werden. Da die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, besteht Anspruch auf vollen Mietwagenkostenersatz.
... Der Kl. hat die Bekl. unstreitig über die bevorstehende Verzögerung der Fahrzeugreparatur bereits nach 6 Tagen in Kenntnis gesetzt und ihr so die Möglichkeit eingeräumt, selbst auf zügige Auftragsabwicklung hinzuwirken. Eine weitere Schadensbegrenzung zu bewirken, lag außerhalb seiner Einflussmöglichkeit und Obliegenheit. Weder musste er sich vor Auftragserteilung erkundigen, ob alle Ersatzteile vorhanden waren (Hellwig, Der Schaden, R 9, S. 31), noch musste er sich etwa selbst um Ersatzteile bemühen (LG Hamburg VersR 1965, 1038) oder die Werkstatt wechseln (OLG Karlsruhe VersR 1976, 1162). Es war ihm auch nicht zuzumuten, das beschädigte Fahrzeug bis zur Beschaffung der notwendigen Ersatzteile weiter zu benutzen (OLG Düsseldorf ZfS 91, 375).
Den Einwirkungsmöglichkeiten des Kl. auf die Schadenregulierung waren Grenzen gesetzt, insbesondere nachdem er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben hatte. Diese Grenzen sind mitbestimmend für das, was "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB ist (vgl. BGH DAR 1975, 110)."