Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Urteil vom 14.08.2006 - I-1 U 9/06 - Zur Verneinung eines Mitverschuldens wegen des fehlenden Radfahrerschutzhelms

OLG Düsseldorf v. 14.08.2006: Zur Verneinung eines Mitverschuldens wegen des fehlenden Radfahrerschutzhelms


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.08.2006 - I-1 U 9/06) hat entschieden:
Angesichts der bei Kindern und Erwachsenen üblichen Helmtragequoten bestehen Zweifel daran, ob eine Verkehrsanschauung dahin angenommen werden kann, das Tragen eines Fahrradhelms sei zur Eigensicherung nötig (hier Verneinung eines Mitverschuldens wegen des fehlenden Helms).


Siehe auch Radfahrerschutzhelm - helmfreies Radfahren als Mitverschulden? und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Anmerkung:
Es handelt sich um die Berufungsentscheidung zu LG Krefeld (Urteil vom 22.12.2005 - 3 O 179/05).

Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9. April 2002. Der an diesem Tag zehn Jahre und etwa zehn Monate alte Beklagte hatte sich mit einem gleichaltrigen Schulfreund auf einem Garagenhof in etwa 800 Meter Entfernung seines Elternhauses zum BMX-Radfahren verabredet. Die Zufahrt zum Garagenhof wurde durch eine 3,9 m breite, aus Verbundsteinpflaster bestehende Fahrbahnoberfläche gebildet, die von der Parkstraße aus zum Garagenhof hin geringfügig abschüssig war. Zur rechten Seite wurde die Zufahrtstraße durch eine Hecke begrenzt, die ca. 1,6 m hoch war. Die Kinder umrundeten mit dem Rad auf dem Garagenhof parkende PKW. Der Beklagte, der keinen Fahrradhelm trug, fuhr mit seinem Rad in Richtung Ein- und Ausfahrt des Garagenhofs. Als der Kläger mit seinem Kleintransporter diese Einfahrt mit einer Geschwindigkeit von 26 bis 33 km/h befuhr, kam es zum Zusammenstoß, wobei der Beklagte seitlich rechts auf den Wagen des Klägers aufprallte. Durch ein Ausweichmanöver nach links geriet der Kläger seinerseits gegen einen dort parkenden PKW, der ebenfalls beschädigt wurde. Der Kläger erwarb in der Folge ein neues Fahrzeug, welches unter dem 14.06.2002 zugelassen wurde.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in einer Entfernung von weniger als einem Meter zur Hecke die 6 Meter breite Fahrbahn in Richtung Hofausfahrt benutzt. Würde der Beklagte demgegenüber die - aus seiner Sicht - rechte Seite der Fahrbahn benutzt haben, wäre der Unfall vermieden worden. Der Gesamtschaden des Klägers belaufe sich auf 1.673,20 €, wovon wegen eines möglichen Mitverschuldens allein 50 % geltend gemacht würden.

Der Beklagte hat widerklagend ein weiteres Schmerzensgeld sowie einen Feststellungsanspruch für alle immateriellen und materiellen künftigen Ansprüche geltend gemacht.

Der Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei aufgrund seiner langjährigen Nutzung seines Parkplatzes auf dem Garagenhof bekannt gewesen, dass sich dort spielende Kinder bewegten. Dass der Beklagte auf der linken Seite der Zufahrt zur Hofausfahrt gefahren sei, werde mit Nichtwissen bestritten, da er verletzungsbedingt an den Vorfall keine Erinnerung mehr habe. Der Kläger habe das Gebot rechts vor links beachten müssen und hätte sich mit weniger als Schrittgeschwindigkeit vorsichtig und langsam vortasten müssen.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen und auf die Widerklage unter Abweisung im Übrigen festgestellt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) im Umfang von 50% hinsichtlich eines zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens des Beklagten ersatzpflichtig seien.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der über die nach § 828 Abs. 2 BGB a.F. erforderliche Einsicht verfügende Beklagte habe unberechtigt auf einem privaten Garagenhof Radrennspiele ohne Schutzhelm an nicht einsehbarer Stelle durchgeführt, worin ein erhebliches Mitverschulden gesehen werden müsse. Die Geschwindigkeit des Klägers bei der Einfahrt in den ihm bekannten Garagenhof sei demgegenüber zwar überhöht, aber nicht wesentlich überhöht gewesen, so dass auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs eine über 50 % hinausgehende Haftungsquote zu dessen Lasten nicht gerechtfertigt sei.

Gegen dieses Urteil wendete sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er u. a. eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 % zu Lasten der Widerbeklagten begehrt.

Die Berufung war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Landgericht hat zu Unrecht eine hälftige Haftungsverteilung angenommen. Der Senat vermag ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagten über 25% hinaus nicht zu bejahen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs des Beklagten macht der Senat gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entsprechend seinem Antrag von der Möglichkeit Gebrauch, über den Grund des Begehrens des Widerklägers vorab zu entscheiden ( § 304 ZPO ) und den Rechtsstreit hinsichtlich des Höheverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Feststellungsantrag des Widerklägers ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % begründet.

III.

Da sich der Unfall am 09.04.2002 ereignete, finden die bis zum 31.07.2002 geltenden schadensrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Der Senat ist der Auffassung, dass dem zur Unfallzeit zehn Jahre und zehn Monate alten Beklagten - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aus dem Nichttragen eines Schutzhelms nicht der Vorwurf eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB gemacht werden kann.

Die Frage, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms mangels bestehender gesetzlicher Helmpflicht einen Obliegenheitsverstoß im Sinne der genannten Vorschrift begründen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Ansicht soll § 254 BGB keine Anwendung finden, da keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer bestehe und der Bürger sich nicht verkehrsrichtiger verhalten müsse, als die amtlichen Stellen es vorgäben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, NJW-RR 1991, 546 f., OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2000, NZV 2001, 86 f.). Demgegenüber erachtet eine verbreitete Meinung in der Literatur zwar das Kriterium der gesetzlichen Helmtragepflicht für unbeachtlich und will stattdessen darauf abstellen, ob die Verkehrsanschauung das Helmtragen für geboten hält (vgl. Staudinger-Schiemann BGB, § 254, Rn. 51). So geht Schiemann davon aus, dass das Tragen eines Schutzhelms inzwischen so verbreitet sei, dass man wohl schon von einer allgemeinen Überzeugung sprechen könne; einschränkend und differenzierend insbesondere für Kinder und Sportfahrer Münchner Kommentar-Oetker BGB, § 254, Rn 42.

Nach den Informationen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen in der Altersgruppe bis zehn Jahre in 2002 33 %, in 2003 38 % und in 2004 41 % der Kinder innerorts einen Fahrradhelm, wobei über alle Altersgruppen hinweg der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in 2002 5 %, in 2003 6 % und in 2004 ebenfalls 6 % betrug. Unabhängig davon, ob insoweit bereits von einer Verkehrsanschauung überhaupt gesprochen werden kann, stehen im vorliegenden Fall Umstände in Gestalt des Alters des Beklagten sowie der besonderen Örtlichkeit (Privatgelände/Garagenhof) der Annahme eines Mitverschuldens entgegen. Die Frage eines Mitverschuldens ist von der Warte des zum Unfallzeitpunkt zehn Jahre und zehn Monate alten Beklagten zu beantworten. Kinder dieses Alters sind nicht ohne weiteres in der Lage, Gefahren in vollem Umfang zu erkennen. Sie neigen vielmehr oft noch zu spontanen, unüberlegten, unvorsichtigen beziehungsweise unsicheren Verhaltensweisen. Ihre Einsicht in die Notwendigkeit einer Eigensicherung ist erfahrungsgemäß noch begrenzt. Das gilt insbesondere für ihr Spielen auf einem Privatgelände beziehungsweise Garagenhof außerhalb des öffentlichen und weit gefahrenträchtigeren Straßenverkehrs. Unter diesen besonderen Umständen kann der Senat einen Verstoß gegen § 254 Abs. 1 BGB wegen Fahrens ohne Schutzhelm nicht bejahen.

Vorzuwerfen ist dem Beklagten allerdings eine gewisse Sorglosigkeit, weshalb er sich zu Recht eine Mithaftung zurechnen lässt.

Zwar durfte der Beklagte mit einer vorsichtigeren und langsameren Fahrweise des Klägers rechnen. Dieser ist auf der Zufahrt zum für ihn nach rechts aufgrund der 1,6 m hohen Hecke nicht einsehbaren Garagenhof mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 26 km/h gefahren. Das war zu schnell. Andererseits war auch der Beklagte nicht vorsichtig genug. Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile rechtfertigt jedenfalls keine über den zugestandenen Anteil von 25 % hinausgehende Mithaftung des Beklagten.

Danach sind der Kläger bzw. die Widerbeklagten mit einem Mithaftungsanteil von 75 % belastet, so dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang abzuändern war. ..."