Das Verkehrslexikon
Wie ist bei der Bemessung einer Rahmengebühr der zeitliche Aufwand des Anwalts zu berücksichtigen?
Wie ist bei der Bemessung einer Rahmengebühr der zeitliche Aufwand des Anwalts zu berücksichtigen?
Siehe auch Rahmengebühren und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren
Zeitlich ist alles zu berücksichtigen, was zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags gehört, also alle Vorbereitungshandlungen (Aktenstudium, Besprechungen mit dem Auftraggeber, Studium der Rechtsprechung und der Literatur zu dem Fall, Wahrnehmung von Terminen, für die es keine besondere Vergütung gibt, usw., vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO. § 12 Rd.-Nr. 12.
Das Landessozialgericht Kassel (Beschluss vom 10.01.2012 - S 21 SF 200/11 E) hat hierzu ausgeführt:
"... Die oben genannten Kriterien für eine durchschnittliche mündliche Verhandlung führen bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr naturgemäß nicht zu einem Ergebnis. Überlegungen zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang einer eventuellen mündlichen Verhandlung bleiben reine Spekulation. Die Kammer orientiert sich bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr daher an der Verfahrensgebühr. Das Fehlen der mündlichen Verhandlung führt nicht zu einer Minderung der Terminsgebühr. Maßstab ist vielmehr die Regelung in den Verfahren, die nach dem Streitwert zu bemessen sind. Hier erhält der Anwalt für das Verfahren grundsätzlich 1,3 Gebühren (Nr. 3100 VV-RVG) und für den Termin – auch für den fiktiven – 1,2 Gebühren (Nr. 3104 VV-RVG), und zwar nach einheitlichem Streitwert für Verfahren und Termin! Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass er den Termin - gleichgültig, ob tatsächlich oder fiktiv - gebührenrechtlich fast so bedeutend erachtet wie die sonstige, mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Nichts anderes kann für die Rahmengebühren gelten. Wenn für die Verfahrensgebühr zum Beispiel die Mittelgebühr in Höhe von 250,00 € nach Nr. 3102 VV-RVG angemessen ist, folgt daraus konsequent die – wertmäßig etwas geringere - Mittelgebühr für den fiktiven Termin von 200,00 € nach Nr. 3106 VV-RVG."