"Da sich auf dem Fahrstreifen des Klägers ein Hindernis befand, fanden im Verhältnis zwischen beiden Fahrzeugen die in § 7 Abs. 4 StVO niedergelegten Regeln des "Reißverschlussverfahren" Anwendung. Danach ist, wenn das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist, was anerkanntermaßen auch bei haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen gilt (Senat, VerkMitt 1987, 70 m. w. N.), den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Dies bedeutet, dass der "Reißverschluss" auf dem durchgehenden Fahrstreifen beginnt. Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt anerkanntermaßen den Vorrang vor demjenigen Fahrzeug, das sich auf dem blockierten Fahrstreifens dem Hindernis nähert (KG-22. Senat-DAR 1980, 186 = VRS 57, 321, 322 = VerkMitt 1980, 23; Senat Verk- Mitt 1984, 23; VRS 68, 339, 340; VerkMitt 1987, 70; Jagusch/- Hentschel, a.a.O. § 7 StVO Rdn. 20). Dies gilt allerdings nicht, wenn der auf dem blockierten Fahrstreifens vorausfahrende Kraftfahrer einen derartigen Abstand zu dem auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Kraftfahrer hat, dass er noch gefahrlos in den freien Fahrstreifen hinüberwechseln kann. In diesem Falle braucht er dem auf dem nicht blockierten Fahrstreifen befindlichen Kraftfahrer nicht den Vorrang zu gewähren (KG-22. Senat-DAR 1980, 186; Senat VerkMitt 1987, 70)." |