Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BayObLG Beschluss vom 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93 - Das Umfahren einer roten Ampel über ein seitliches Tankstellengelände muss kein Rotlichtverstoß sein

BayObLG v. 19.10.1993: Das Umfahren einer roten Ampel über ein seitliches Tankstellengelände muss kein Rotlichtverstoß sein


Das BayObLG (Beschluss vom 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93) hat entschieden:
Wer vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage auf ein Tankstellengrundstück abbiegt, um zu tanken, unmittelbar darauf aber feststellt, dass die Tankstelle geschlossen ist, und bei andauerndem Rotlicht hinter der Ampelanlage wieder auf die ursprünglich benutzte Straße auffährt, begeht keinen Rotlichtverstoß.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Am ... befuhr der Betroffene mit seinem Pkw die W-Straße stadteinwärts. Unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der H-Straße bog der Betroffene nach rechts in die Tankstelle der Firma O ein. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung H straße/W Straße zeigte zu diesem Zeitpunkt bereits 9 Sekunden Rotlicht. Da die Tankstelle um diese Uhrzeit nicht mehr besetzt war, fuhr der Betroffene, der dies unmittelbar nach Einfahren in die Tankstelle bemerkt hatte, aus der Tankstelle zügig wieder aus und fuhr noch im Schutzbereich der obengenannten Lichtzeichenanlage, die nach wie vor Rot zeigte, ohne anzuhalten wieder auf die Fahrbahn der Kreuzung, um dann seine Fahrt auf der H straße fortzusetzen. Die für den Betroffenen verbindliche Lichtzeichenanlage zeigte nach dem Umschalten auf Rotlicht noch weitere 29 Sekunden Rotlicht, ehe sie wieder auf rot-gelb umschaltete.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zur Geldbuße von 100 DM.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Wertung des festgestellten Sachverhalts als Rotlichtverstoss ist rechtsfehlerhaft.

Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage ordnet an: "Halt vor der Kreuzung"; an anderen Strassenstellen, wie an Einmündungen und Markierungen für den Fussgängerverkehr, hat es eine entsprechende Bedeutung (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2 StVO). Es schützt den Querverkehr bzw. den einmündenden Verkehr, der für seine Fahrtrichtung freie Fahrt hat und sich darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich hineinfahren (OLG Düsseldorf VRS 85, 136 f.). Zu dem durch eine Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich gehören außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Rad- und Fußwege (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32. Aufl. § 37 StVO Rn. 50; Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 37 StVO Rn. 3 jeweils m.w.Nachw.).

Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie hier - ein Tankstellengelände einzufahren (BayObLG VRS 61, 289 f.; OLG Köln DAR 1985, 229; OLG Düsseldorf VRS 66, 370 f.).

Ebensowenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich findet (vgl. OLG Düsseldorf VRS 66, 370/371; Janiszewski NStZ 1982, 107/109 III).

Dies gilt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung allerdings dann nicht, wenn ein Verkehrsteilnehmer die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage gezielt umfährt, um bei andauerndem Rotlicht wieder in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einzufahren; wer sich so verhält, verstößt gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO (OLG Düsseldorf VRS 85, 136 m.w.Nachw.).

Dass der Betroffene dies getan hätte, hat das Amtsgericht aber gerade nicht festgestellt. Es hat vielmehr angenommen, dass der Betroffene auf das Tankstellengelände gefahren sei, um zu tanken, und erst auf dem Grundstück selbst bemerkt habe, dass die Tankstelle bereits geschlossen war. Ein gezieltes Umfahren des Rotlichts kann hierin nicht gesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene - weil er beim Einfahren in die Tankstelle sofort bemerkte, dass diese geschlossen war - ohne Halt weitergefahren ist. ..."







Datenschutz    Impressum