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Landgericht Karlsruhe Urteil vom 18.04.2008 - 3 O 335/07 - Der bevorrechtigte Geradeausfahrer darf sein Vorrecht vor einem entgegenkommenden Linksabbieger nicht erzwingen

LG Karlsruhe v. 18.04.2008: Der bevorrechtigte Geradeausfahrer darf sein Vorrecht vor einem entgegenkommenden Linksabbieger nicht erzwingen


Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.04.2008 - 3 O 335/07) hat entschieden:
§ 7 Abs. 5 StVO schützt regelmäßig nicht den Querverkehr. An die Annahme eines Vorfahrtsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der bevorrechtigte Geradeausverkehr darf auf seinen Vorrang nicht vertrauen, wenn er rechtzeitig erkennen kann, dass der Wartepflichtige seiner Wartepflicht nicht genügt oder die Verkehrslage unklar ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Überholen und Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht


Zum Sachverhalt: Der Kläger befuhr am 29.03.2007 gegen 07:40 Uhr mit seinem PKW Opel Zafira die L.straße in P. in östlicher Richtung. In seiner Fahrtrichtung hatte sich wegen Rotlicht der Lichtzeichenanlage, die sich auf der L.straße hinter der von rechts einmündenden G.straße befindet, ein Rückstau gebildet. Der Kläger hielt deshalb mit seinem PKW, ebenso wie K. zuvor auf dem linken Fahrstreifen ein anderes Fahrzeug, an, um anderen Fahrzeugführern ein Einbiegen in die G.straße zu ermöglichen.

Der Beklagte Ziff. 2 seinerseits hatte die Luisenstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren und beabsichtigte, links über die Gegenfahrbahn in die G.straße einzubiegen. Er hielt auf dem linken Fahrsteifen an der für Linksabbieger markierten Stelle an. Als er mit seinem Fahrzeug anfuhr, um in die G.straße abzubiegen, kam es zur Kollision mit dem anfahrenden PKW des Klägers, der versuchte, mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf den aus seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrstreifen der Luisenstraße zu wechseln. Der Beklagte Ziff. 2 hatte vor Beginn des Abbiegevorgangs den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt.

Das Gericht gab der Klage zu 70 % statt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 9 Abs. 3 StVO, 1, 3 PflVG, 426, 249 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz von 70 % seines unfallbedingten Schadens.

1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt - von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen - verursacht oder auch bei Wahrung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen (unabwendbares Ereignis), so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht vorn vornherein gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG, 1, 3 Nr. 1 PflVG ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) hat der Beklagte Ziff. 2 den Unfall, was sich die Beklagte Ziff. 1 zurechnen lassen muss, vielmehr schuldhaft durch einen nicht ordnungsgemäßen Abbiegevorgang gemäß § 9 Abs. 3 StVO verursacht. Auch der Kläger erbringt jedoch nicht den Beweis, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht oder für ihn unabwendbar war, insbesondere er bei gehöriger Aufmerksamkeit auf den vom Beklagten Ziff. 2 eingeleiteten Abbiegevorgang nicht hätte rechtzeitig reagieren und den Unfall vermeiden können.

2. Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Danach ist es vorliegend gerechtfertigt, dass der Kläger 70 % seines unfallbedingten Schadens ersetzt erhält.

a) Der Kläger hat durch sein Fahrverhalten den Unfall schuldhaft mit verursacht.

aa) Ein schuldhafter unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO ist allerdings nicht zu seinen Lasten in die Abwägung mit einzustellen. § 7 Abs. 5 StVO bezieht sich ausschließlich auf den gleichgerichteten Verkehr. Die Regelung schützt mithin nicht den Querverkehr wie den Beklagten Ziff. 2. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit den übrigen Absätzen der Vorschrift, die alle auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung abstellen. Die Vorschrift dient vielmehr dem Schutz der in gleicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer (OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404 f.m.w.N.).

bb) Die Beklagten erbringen auch nicht den Beweis, dass der Kläger schuldhaft gegen § 11 Abs. 1 StVO in unfallursächlicher Weise verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift darf, wenn der Verkehr stockt, trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. Der Kläger ist dieser Vorschrift gerade gerecht geworden, indem er in Höhe der Einmündung der G.straße eine Lücke gelassen hatte. Dass er auch noch zu dem Zeitpunkt, als er anfuhr, auf der Kreuzung hätte warten müssen, steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Der Kläger hat bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, die weiter vorne auf der Luisenstraße befindliche Lichtzeichenanlage sei auf Grün umgesprungen und er sei losgefahren. Ein anderes Fahrzeug, was sich zunächst neben ihm befunden habe, sei bereits zuvor weggefahren. Die Zeugin H. hat bestätigt, dass die Lichtzeichenanlage vorne wieder auf Grünlicht umschaltete. Die Angaben des Beklagten Ziff. 2 bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Kreuzungsbereich noch weiter hätte warten müssen.

cc) Den Beklagten gelingt auch nicht der Nachweis, dass der Kläger in unfallursächlicher Weise schuldhaft gegen §§ 11 Abs. 3 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss auch, wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der Andere allerdings nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Verzicht des Klägers auf sein Vorfahrtsrecht lagen für den Beklagten Ziff. 2 nicht vor. Allein der Umstand, dass der Kläger eine Lücke vor der Einmündung der G.straße gelassen hatte, genügte hierfür nicht. Damit erfüllte er lediglich seine ihm gemäß § 11 Abs. 1 StVO obliegenden Verpflichtungen. Ein Verzicht auf die Vorfahrt kann vielmehr nur angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. auch OLG Koblenz, NJW 1991, 1721, KG Berlin, DAR 1981, 55 f.; DAR 1973, 154; OLG Saarbrücken, VerkMitt 1982, 4 f.; KG Berlin, NZV 2004, 576). Eine ausdrückliche Verständigung ist nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach der jedenfalls insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin H. und des Zeugen K., steht zur Überzeugung des Gerichtes lediglich fest, dass der Beklagte Ziff. 2 - auch für den Kläger sichtbar - unter Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers als Entgegenkommer auf der Luisenstraße in die G.straße einbiegen wollte. Der Kläger musste danach zwar damit rechnen, dass der Beklagte Ziff. 2 durch die von ihm und der Zeugin H. gelassene Lücke in die G.straße einbiegen würde. Die Beklagten erbringen jedoch nicht den Beweis, dass die Verkehrslage bei Anfahrt des Klägers einen Verzicht seinerseits auf den Vorrang erforderte bzw. das Zurückstehen vom Vorrecht auf Grund der Verkehrslage eindeutig geboten war (vergl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., StVO § 11 RN. 4). Vielmehr oblag es dem Beklagten Ziff. 2, sich entweder so vorsichtig unter Beachtung der Möglichkeit, dass die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Klägers auf Grünlicht umspringen konnte und dieser berechtigterweise sein Vorrecht wahrnehmen würde in die Kreuzung hineintasten oder sich zuvor anderweitig mit ihm zu verständigen.

dd) Die Beklagten erbringen jedoch den Nachweis, dass der Kläger schuldhaft in unfallursächlicher Weise gegen § 1 Abs. 2 StVO, das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme im Straßenverkehr, verstoßen hat. Danach hat jeder Verkehrsteilnehmer zur Verhütung von Schäden durch Beachtung der gebotenen Vorsicht dazu beizutragen, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen und auch Fehlern anderer ein drohender Unfall noch verhindert wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Fahrzeugführer von vornherein mit jedem denkbaren verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen muss, insbesondere mit einem solchen, das außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Er muss vielmehr nach dem Vertrauensgrundsatz nur mit den Fehlern anderer rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind. In Linksabbiegesituationen wie der vorliegenden hat deshalb der prinzipiell bevorrechtigte Geradeausverkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber wenn die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen, gegebenenfalls anzuhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinzunehmen. Jedenfalls darf er sein Vorrecht vor dem Linksabbieger nicht erzwingen (vgl. OLGR Saarbrücken 2007, 348 ff.m.w.N.). Der Beklagte Ziff. 2 durfte zwar mangels Verständigung und hinreichend vorsichtigem Hineintasten nicht darauf vertrauen, der Kläger werde ihm den Vorrang einräumen; andererseits konnte und musste der Kläger, nachdem er und die Zeugin H. eine Lücke für in die G.straße abbiegende Fahrzeuge gelassen hatten und der Beklagte Ziff. 2 auch für den Kläger sichtbar mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger im Gegenverkehr auf der Luisenstraße stand, um in die G.straße abzubiegen, damit rechnen, dass dieser seine Absicht noch in die Tat umsetzt. Es bedurfte deshalb seitens des Klägers besonderer Aufmerksamkeit gegenüber dem Beklagten Ziff. 2. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte Ziff. 2 sein Fahrzeug zeitlich sogar etwas vor dem Anfahrvorgang des Klägers in Bewegung gesetzt hat. Der Kläger durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang eingeräumt würde. Nach seinen eigenen Angaben nach seiner Anhörung war er insoweit nicht hinreichend aufmerksam. Auf die Frage, ob er sich noch einmal versichert habe, ob ein anderes Fahrzeug durch die gelassene Lücke habe einbiegen wollen, hat er vorgetragen, es sei dazu keine Zeit mehr gewesen. Danach ist er angefahren, ohne hinreichend auf den Beklagten Ziff. 2 zu achten (vergl. OLGR Saarbrücken 2007, 348 ff.; OLG Saarbrücken, VerkMitt 1982, 4 f.; KG Berlin, VerkMitt 1983, 40 (Ls)).

b) Allerdings ist auch auf Seiten der Beklagten ein Verschulden des Beklagten Ziff. 2 am Zustandekommen des Unfalls, das sich die Beklagte Ziff. 1 zurechnen lassen muss, in die Abwägung einzustellen.

aa) Zwar steht ein Verstoß des Beklagten Ziff. 2 entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Vielmehr hat die Zeugin H. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe wahrgenommen, dass am Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 der Fahrtrichtungsanzeiger vor Beginn des Abbiegevorgangs in Betrieb war.

bb) Der Beklagte Ziff. 2 hat den Unfall jedoch schuldhaft durch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO mit verursacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen ihn als Linksabbieger bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden spricht, weil er mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers in dessen Fahrbahnrichtung zusammengestoßen ist (vgl. OLGR Saarbrücken 2007, 348 ff.; OLGR Saarbrücken 1999, 239 ff.; BGH, NZV 2005, 249 ff.). Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagte Ziff. 2 schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen und dadurch den Unfall mit verursacht hat. Unstreitig ist es im Zuge des Abbiegevorgangs zu einer Kollision mit dem grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 3 StVO bevorrechtigten Kläger gekommen. Die Beklagten erbringen nach dem oben Gesagten nicht den Beweis, dass dem Kläger im Hinblick auf § 11 StVO kein Vorfahrtsrecht zustand bzw. er auf andere Weise dem Beklagten Ziff. 2 gegenüber auf seine Bevorrechtigung verzichtet hatte.

c) In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile wiegt der Sorgfaltsverstoß des Kläger weitaus weniger als die Verkehrswidrigkeit des Beklagten Ziff. 2. Bei einer Kollision mit dem Geradeausfahrer haftet der Linksabbieger grundsätzlich allein (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 StVO, RN. 55 m.w.N.). Für die Schadensverteilung bei Zusammenstößen an Kreuzungen und Einmündungen kommt es jedoch regelmäßig - wie auch hier - auf die Umstände des Einzelfalles an. Da - wie hier - der Kläger - mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit einer Fehleinschätzung seines Vorfahrtrechts durch andere Verkehrsteilnehmer rechnen muss, kann er sich nicht auf einen sein Mitverschulden ausschließenden Vertrauensschutz berufen. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO gebietet dem tatsächlich Vorfahrtberechtigten insbesondere bei einer unklaren Vorfahrtlage, das Verhalten wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer ausreichend zu beobachten und notfalls auf ein sogar sicher gegebenes Vorfahrtrecht zu verzichten. Die Kollision war für den Kläger als Vorfahrtberechtigten kein unabwendbares Ereignis, dem Beklagten Ziff. 2 als Wartepflichtigem fällt kein rücksichtsloses Verhalten zur Last und der Vertrauensgrundsatz findet zu Gunsten des Klägers keine Anwendung, denn er hätte rechtzeitig erkennen können, dass der Beklagte Ziff. 2 seiner Wartepflicht nicht genügen werde. Es hätte ihm nach dem oben Gesagten oblegen, das weitere Verhalten dieses Verkehrsteilnehmers besonders genau zu beobachten. Dabei hätte er nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erkennen können und müssen, dass die Gefahr bestand, dass der Beklagte Ziff. 2 ihm die Vorfahrt nicht gewähren würde und in diesem Fall den Unfall vermeiden können. Eine zusätzliche Gefahr hatte der Kläger durch den von ihm gleichzeitig mit dem Anfahrvorgang eingeleiteten Fahrstreifenwechsel begründet. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. hätte sich der Unfall nicht ereignet, wenn der Kläger sich auf seiner Fahrspur normal eingeordnet und den Fahrsteifenwechsel nicht begonnen hätte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagten für angemessen (s.a. OLG Saarbrücken, 2007, 348 ff.; OLG Saarbrücken, VerkMitt 1982, 4 f.; KG Berlin, VerkMitt 1983, 40 (Ls); vgl. auch KG Berlin, VersR 1977, 377, 378). ..."