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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss vom 23.06.2008 - 7 L 558/08.MZ - Aktives THC von mehr als 1,0 ng/ml im Verkehr und Zugabe gelegentlichen Cannabiskonsums führen zum Entzug des Führerscheins

VG Mainz v. vom 23.06.2008: Aktives THC von mehr als 1,0 ng/ml im Verkehr und das Einräumen gelegentlichen Cannabiskonsums führen zum Entzug des Führerscheins


Das Verwaltungsgericht Mainz (Beschluss vom 23.06.2008 - 7 L 558/08.MZ) hat entschieden:
Führt der Betroffene im öffentlichen Verkehr ein Kfz mit einer aktiven THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml und räumt er im Verfahren ein, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert, ist ihm die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zu entziehen.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag des Antragstellers,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
kann keinen Erfolg haben. Der dahingehende, für sofort vollziehbar erklärte Bescheid des Antragsgegners vom 06. Mai 2008 erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Vollziehung des Bescheides durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern.

Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies unter anderem dann, wenn Mängel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegen. Nach der im Hinblick auf den Drogenkonsum des Antragstellers einschlägigen Nr. 9 der Anlage 4 FeV ist der Antragsteller wegen der zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis und der Führung eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung dieses Betäubungsmittels zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist von einer Fahreignung bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis (nur) dann auszugehen, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit oder kein Kontrollverlust vorliegen. Aus dieser Regelung, die eine Eignung nur unter bestimmten Voraussetzungen als gegeben erachtet, folgt umgekehrt der Schluss auf eine mangelnde Fahreignung, wenn eines der sie begründenden Merkmale fehlt. Von daher reicht es bei gelegentlichem Konsum von Cannabis für die Feststellung der Ungeeignetheit aus, wenn nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren eines Fahrzeugs getrennt werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Januar 2003 - 7 B 11813/02.OVG -). Das ist hier der Fall.

Insoweit hat der Antragsteller zunächst im gerichtlichen Verfahren selbst eingeräumt, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert. Die Auswertung der dem Antragsteller anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle am 17. Februar 2008 entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 01. April 2008 eine THC-Konzentration von 10,3 ng/ml. Der Gutachter führt hierzu weiter aus, die Ergebnisse des Probenmaterials belegten eine Aufnahme von Cannabisprodukten. Die im Serum festgestellte Cannabiskonzentration deute auf eine engfristige Cannabiseinnahme hin und es sei ein akuter Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt anzunehmen. Diese auf der konkret festgestellten THC-Konzentration beruhende Aussage ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers eindeutig und stellt keine bloße Mutmaßung dar.

Darüber hinaus hat der Antragsteller durch sein Verkehrsverhalten zweifelsfrei belegt, dass er den Konsum von Cannabis und das Fahren nicht trennen kann. Dabei kommt es für die Beurteilung, ob der Antragsteller die Aufnahme von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs getrennt hat, nicht auf den genauen Zeitpunkt des Konsums an, weshalb die Behauptung des Antragstellers, der Konsum sei bereits am Tag zuvor erfolgt, unerheblich ist. Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Antragsteller ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat und damit eine mögliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dargestellt hat. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Denn der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrskontrolle am 16. Februar 2008 gegen 23:50 Uhr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, obwohl er unter verkehrsrelevanten Cannabiseinfluss stand. Das ist in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall, wenn der Fahrer 1,0 ng/ml THC bei der Fahrt aufgewiesen hat und bei ihm cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG, DVBl. 2004, Seite 254; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03, NJW 2005, Seite 349).

Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Blutuntersuchung ergab mit einem THC-Wert von 10,3 ng/ml mehr als das Zehnfache des Grenzwerts von 1,0 ng/ml. Darüber hinaus wurde beim Antragsteller auch cannabisbedingte Beeinträchtigungen festgestellt, nämlich erweiterte Pupillen mit verzögerter Pupillenreaktion bei Lichteinfall, was zu Fehleinschätzungen von Entfernungen und Abständen führen und damit gefährliche Verkehrssituationen hervorrufen kann. Ebenso ist im Hinblick auf das festgestellte Vibrationszittern der Hände von die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Koordinationsproblemen auszugehen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, das Zittern der Hände sei allein auf die nächtliche Kälte zurückzuführen, vermag die Kammer dem nicht folgen. Unter Kälteeinfluss zittern nicht nur die Hände, sondern der ganze Körper.

Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller habe sich hierdurch gleichwohl - abweichend vom Regelfall - nicht als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen, bestehen nicht. Insbesondere hätte es nicht einer Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurft. Dies wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es (erst) um die Klärung von Eignungszweifeln geht (§ 11 Abs. 3 FeV). Vorliegend steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeuge nach Vorgesagtem jedoch fest. Soweit der Antragsteller vorträgt, seinen Betäubungsmittelkonsum eingestellt zu haben, kann dies nicht die Annahme rechtfertigen, er sei zumindest nunmehr wieder zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr geeignet. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der sich das erkennende Gericht anschließt, kommt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Regel erst ein Jahr nach Abschluss einer nachgewiesenen Entwöhnung in Betracht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 10 B 10419/07.OVG -).

Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis erhebliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile zu tragen hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Bei erwiesener Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 3 StVG, 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es handelt sich mithin um eine gebundene Entscheidung, weshalb Ermessenserwägungen nicht anzustellen ist. ..."



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